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| Impressum | DatenschutzDas Außenwirtschaftsstrafrecht ist durch Verweisungen auf unmittelbar geltendes Unionsrecht, die Außenwirtschaftsverordnung und die EU-Dual-Use-Verordnung geprägt. Die einschlägigen Verbote, Genehmigungspflichten und Güterlisten können sich kurzfristig ändern. Für die strafrechtliche Prüfung ist deshalb die genaue Rechtslage im Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlung entscheidend.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg verteidigt Unternehmen, Geschäftsführer und Beschäftigte in außenwirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft die konkrete Verbotsnorm, Güterklassifikation, Genehmigungslage, individuelle Verantwortlichkeit und mögliche Sicherungsmaßnahmen.
§ 18 AWG als Verweisungsnorm
§ 18 AWG beschreibt zahlreiche Strafbarkeitsvarianten, verweist dabei aber auf andere Vorschriften. Bei EU-Sanktionen muss die Anklage insbesondere erkennen lassen, gegen welches konkrete Verbot eines unmittelbar geltenden EU-Rechtsakts verstoßen worden sein soll. Bei Exportkontrollen können Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung oder der Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck maßgeblich sein.
Für eine belastbare Prüfung sind daher mindestens festzustellen:
– die konkrete Handlung und ihr Zeitpunkt,
– die damals geltende Fassung des EU-Rechtsakts oder der nationalen Vorschrift,
– die erfasste Ware, Software, Technologie, Dienstleistung oder Finanztransaktion,
– Empfänger, Eigentums- und Kontrollverhältnisse,
– Bestimmungsland und Endverwendung,
– eine bestehende Genehmigung oder Ausnahme,
– die persönliche Kenntnis und Zuständigkeit.
Die bloße Bezugnahme auf „Russland-Sanktionen“ oder „Dual-Use-Güter“ genügt nicht, um einen konkreten Straftatbestand zu bestimmen.
Amtliche Grundlage:
https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/__18.html
Welche Handlungen erfasst § 18 AWG?
§ 18 Abs. 1 AWG erfasst vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte unmittelbar geltende EU-Sanktionsvorschriften. Dazu können je nach Rechtsakt unter anderem Verbote oder Genehmigungspflichten für Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung, technische Hilfe, Vermittlung, Finanzierungen, bestimmte Dienstleistungen sowie die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gehören. Erfasst sind außerdem bestimmte Verstöße gegen Einfrierpflichten und ausdrücklich bezeichnete Umgehungshandlungen.
Weitere Absätze betreffen unter anderem Verstöße gegen die Außenwirtschaftsverordnung, die EU-Dual-Use-Verordnung und weitere unionsrechtliche Regelwerke. Verstöße gegen Waffenembargos werden daneben gesondert durch § 17 AWG geregelt. Welche Norm einschlägig ist, hängt nicht nur vom Gegenstand, sondern auch von Handlung, Adressat und Verschuldensform ab.
Strafrahmen nach der aktuellen Gesetzesfassung
Eine pauschale Angabe eines einzigen Strafrahmens ist bei § 18 AWG unzutreffend. Für vorsätzliche Verstöße nach § 18 Abs. 1 AWG gilt grundsätzlich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Für bestimmte besonders schwere güterbezogene Fälle nach § 18 Abs. 6a AWG reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Regelbeispiele betreffen eine Verschleierung durch bestimmte unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber einer öffentlichen Stelle oder durch die Nutzung einer beherrschten Drittstaat-Gesellschaft.
In den Qualifikationen des § 18 Abs. 7 AWG beträgt die Mindeststrafe ein Jahr. Dazu gehören unter den dort genannten Voraussetzungen insbesondere gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln. Handelt der Täter in den gesetzlich erfassten Fällen als Bandenmitglied und zugleich gewerbsmäßig, beträgt die Mindeststrafe nach § 18 Abs. 8 AWG zwei Jahre. Da jeweils kein besonderes Höchstmaß genannt ist, gilt für zeitige Freiheitsstrafe grundsätzlich die gesetzliche Obergrenze von 15 Jahren.
§ 18 Abs. 8a AWG erfasst außerdem leichtfertige Verstöße bei bestimmten gelisteten Dual-Use-Gütern mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Andere fahrlässige und weitere Verstöße können nach § 19 AWG Ordnungswidrigkeiten sein. § 19 AWG ist damit keine Strafvorschrift mit einem „geringeren Strafrahmen“, sondern eine Bußgeldvorschrift.
Amtliche Grundlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/__17.html
https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/__18.html
https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/__19.html
Umgehung und Lieferungen über Drittstaaten
Eine Lieferung in einen Drittstaat ist nicht allein deshalb strafbar, weil die Ware später nach Russland oder an einen gelisteten Empfänger gelangt. Ebenso schützt die Einschaltung eines Zwischenhändlers nicht, wenn die konkrete Transaktion selbst ein Verbot, eine Genehmigungspflicht oder eine tatbestandsmäßige Umgehung verletzt.
Zu prüfen sind insbesondere tatsächlicher Empfänger, Eigentum und Kontrolle, vereinbarte Endverwendung, Zahlungswege, Beförderungsroute, Vertragsunterlagen und erkannte Warnzeichen. Umgehung setzt die Voraussetzungen der konkret einschlägigen unionsrechtlichen Regelung voraus; bloße geografische Auffälligkeit ersetzt diesen Nachweis nicht.
Vorsatz, Leichtfertigkeit und Irrtum
Bei vorsätzlichen Delikten muss der Vorsatz sämtliche tatsächlichen Umstände erfassen, die den Tatbestand begründen. Eine eingeholte Auskunft, Rechtsberatung oder dokumentierte Compliance-Prüfung kann für den Kenntnisstand bedeutsam sein, schließt Vorsatz aber nicht automatisch aus.
Zu unterscheiden sind ein Irrtum über tatsächliche Umstände, etwa Güterbeschaffenheit oder Empfänger, und ein Irrtum über die rechtliche Verbotslage. Für die strafrechtliche Behandlung gelten unterschiedliche Maßstäbe. Angesichts dynamischer Verweisungsnormen muss genau dokumentiert werden, welche Informationen im Tatzeitpunkt verfügbar waren und wer die Entscheidung traf.
§ 22 AWG enthält keine allgemeine strafbefreiende Selbstanzeige
Die häufig anzutreffende Aussage, § 22 AWG ermögliche allgemein eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Verstößen nach § 18 AWG, ist falsch.
§ 22 Abs. 4 AWG ordnet nur für bestimmte fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 3 bis 5 AWG ein Verfolgungshindernis an. Erforderlich ist, dass der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt, der zuständigen Behörde angezeigt und mit angemessenen Maßnahmen gegen eine Wiederholung beantwortet wird. Freiwillig ist die Anzeige nur, wenn die Behörde wegen des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat.
Die Regelung gilt weder pauschal für Straftaten nach § 18 AWG noch für sämtliche Bußgeldtatbestände. Eine Offenlegung kann Beweise schaffen und weitere Sachverhalte sichtbar machen. Vor einer Meldung müssen deshalb Tatbestand, Verschuldensform, Behördenzuständigkeit und Umfang der erforderlichen Angaben geprüft werden.
Amtliche Grundlage:
https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/__22.html
Ermittlungsverfahren und Behörden
Strafrechtliche Ermittlungen werden von Staatsanwaltschaft und Zollfahndungsdienst geführt. Das BAFA ist insbesondere Genehmigungs- und Verwaltungsbehörde im Exportkontrollrecht; es ist nicht mit der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht gleichzusetzen. Unterlagen aus Genehmigungs- oder Auskunftsverfahren können jedoch im Strafverfahren Bedeutung erlangen.
Internationale Rechtshilfe oder die Beteiligung ausländischer Behörden hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Eine Zuständigkeit ausländischer Sanktionsbehörden folgt nicht allein aus einem deutschen Exportvorgang, sondern setzt einen eigenen rechtlichen Anknüpfungspunkt voraus.
Verteidigungsansätze
Eine wirksame Verteidigung prüft insbesondere:
– Bestimmtheit und zeitliche Geltung der Verbotsnorm,
– technische Klassifizierung der Güter,
– Reichweite von Genehmigungen und Ausnahmen,
– Empfänger- und Eigentumsstrukturen,
– Endverwendungs- und Transportnachweise,
– betriebliche Zuständigkeiten und Delegation,
– individuelle Kenntnis, Vorsatz oder Leichtfertigkeit,
– Rechtmäßigkeit von Durchsuchung, Beschlagnahme und Vermögensarrest,
– mögliche Einziehung und Unternehmensgeldbuße.
Bei elektronischen Datenbeständen ist frühzeitig zwischen verfahrensrelevanten Unterlagen, geschützter Kommunikation und Daten unbeteiligter Dritter zu unterscheiden.