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Bankrott nach § 283 StGB: Verteidigung bei Insolvenzstraftaten in Hamburg

Ein zentrales Delikt des Insolvenzstrafrechts

Der Bankrott gehört neben der Insolvenzverschleppung zu den zentralen Delikten des Insolvenzstrafrechts. Bei einer GmbH oder Aktiengesellschaft können sich insbesondere Geschäftsführer, Vorstände und unter bestimmten Voraussetzungen auch faktische Geschäftsleiter strafbar machen. Ihnen wird häufig vorgeworfen, in der wirtschaftlichen Krise Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse verschleiert oder Buchführungs- und Bilanzierungspflichten verletzt zu haben.

Entsprechende Ermittlungsverfahren entstehen häufig aufgrund von Mitteilungen des Insolvenzgerichts, Berichten oder Gutachten des Insolvenzverwalters, Auswertungen der Buchhaltung sowie Strafanzeigen von Gläubigern. Bei der strafrechtlichen Verwendung von Angaben, die ein Geschäftsführer aufgrund insolvenzrechtlicher Auskunfts- und Mitwirkungspflichten machen musste, ist allerdings das gesetzliche Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 InsO zu beachten. Dessen Reichweite muss im jeweiligen Verfahren gesondert geprüft werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Bankrotts und anderer Insolvenzstraftaten. Je nach Tatvorwurf und Straferwartung werden diese Verfahren vor den Hamburger Amtsgerichten oder den Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Hamburg geführt. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist mit Referendariat im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts und Erfahrung in internationalen Kanzleien, verbindet insolvenzrechtliches Verständnis mit strafrechtlicher Präzision.

 

Die Tatbestandsstruktur des § 283 StGB

§ 283 StGB erfasst unterschiedliche Handlungen, die während einer Überschuldung oder bei drohender beziehungsweise bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit vorgenommen werden. Dazu gehören insbesondere:

  1. das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensbestandteilen,
  2. die wirtschaftlich nicht vertretbare Zerstörung, Beschädigung oder Entwertung von Vermögensgegenständen,
  3. unwirtschaftliche Verlust-, Spekulations- oder Differenzgeschäfte,
  4. die Verschwendung übermäßiger Beträge,
  5. die Beschaffung von Waren oder Wertpapieren auf Kredit und deren wirtschaftlich nicht vertretbare Veräußerung erheblich unter ihrem Wert,
  6. die Vortäuschung fremder Rechte oder das Anerkennen erdichteter Rechte,
  7. die Verletzung von Buchführungs-, Bilanzierungs- und Aufbewahrungspflichten sowie
  8. sonstige grob unwirtschaftliche Vermögensverringerungen oder die Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse.

§ 283 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die wirtschaftliche Krise im Zeitpunkt der Handlung bereits bestand. § 283 Abs. 2 StGB erfasst dagegen auch Handlungen, durch die eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erst herbeigeführt wird.

Hinzu kommt eine Besonderheit: Nach § 283 Abs. 6 StGB ist die Tat nur strafbar, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Auf diese Bedingung muss sich der Vorsatz des Beschuldigten nicht erstrecken.

Bei einer GmbH ist die Gesellschaft selbst die Schuldnerin. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des handelnden Geschäftsführers wird über § 14 StGB begründet. Auch faktische Geschäftsführer oder ausdrücklich mit der selbstständigen Leitung eines Unternehmensbereichs beauftragte Personen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfasst werden. Entscheidend sind nicht allein die Eintragung im Handelsregister oder die formale Berufsbezeichnung, sondern die tatsächlichen Befugnisse und Aufgaben.

 

Kenntnis der wirtschaftlichen Krise

Der vorsätzliche Bankrott setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschuldigte die tatsächlichen Umstände kannte, aus denen sich die Überschuldung oder die drohende beziehungsweise eingetretene Zahlungsunfähigkeit ergab. Er muss die Krise nicht unbedingt rechtlich zutreffend als „Insolvenzreife“ bewertet haben. Entscheidend ist vielmehr seine Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage.

Fehlende Kenntnis schließt eine Strafbarkeit allerdings nicht in jedem Fall aus. § 283 Abs. 4 und 5 StGB enthalten für bestimmte Konstellationen fahrlässige beziehungsweise leichtfertige Begehungsformen. Diese sind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Für die Verteidigung ist deshalb genau zu unterscheiden:

  1. Bestand zum Zeitpunkt der Handlung tatsächlich eine Krise?
  2. Welche Informationen lagen dem Beschuldigten vor?
  3. Waren Liquiditätslücken nur vorübergehend oder bereits dauerhaft?
  4. Bestanden realistische und kurzfristig umsetzbare Finanzierungsmöglichkeiten?
  5. Durfte der Beschuldigte auf belastbare Auskünfte eines Steuerberaters oder kaufmännischen Leiters vertrauen?
  6. Wurde die Krise durch die vorgeworfene Handlung möglicherweise erst herbeigeführt?

Die zeitliche Bestimmung der Krise gehört zu den wichtigsten Verteidigungsansätzen. Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind voneinander zu unterscheiden und müssen anhand der tatsächlichen Liquiditäts- und Vermögenslage festgestellt werden.

 

Bankrott durch Verletzung der Buchführungspflichten

Besonders praxisrelevant sind die Buchführungs- und Bilanzierungsdelikte nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB. Danach können unter anderem folgende Handlungen strafbar sein:

  1. das vollständige Unterlassen gesetzlich vorgeschriebener Handelsbücher,
  2. eine Buchführung, durch welche die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird,
  3. das vorzeitige Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder Beschädigen aufbewahrungspflichtiger Geschäftsunterlagen,
  4. die Aufstellung einer Bilanz, die keine hinreichende Übersicht über den Vermögensstand ermöglicht, sowie
  5. das nicht fristgerechte Aufstellen einer Bilanz oder eines Inventars.

Nicht jeder Buchführungsfehler und nicht jede verspätete Buchung erfüllt automatisch den Straftatbestand. Erforderlich ist eine konkrete Verletzung der in § 283 StGB beschriebenen Pflichten. Bei § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StGB muss die Übersicht über den Vermögensstand erschwert sein. Hinzukommen müssen die wirtschaftliche Krise und die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB.

Außerhalb einer bereits bestehenden Krise kann außerdem der eigenständige Tatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB zu prüfen sein.

Die Übertragung der Buchführung auf einen Steuerberater oder externen Buchhaltungsdienstleister entlastet die Geschäftsführung nicht automatisch. Zu untersuchen ist, ob der Dienstleister ordnungsgemäß ausgewählt, informiert und überwacht wurde, ob ihm sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden und ob es erkennbare Warnzeichen für erhebliche Rückstände oder Mängel gab.

Hat der Geschäftsführer die Buchführung fachgerecht organisiert, vollständige Unterlagen übermittelt und durfte er auf die ordnungsgemäße Bearbeitung durch qualifizierte Dienstleister vertrauen, kann dies gegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit sprechen. Hat er dagegen Belege zurückgehalten oder erkennbare Buchführungsrückstände über längere Zeit hingenommen, wird ihn die bloße Einschaltung eines Steuerberaters regelmäßig nicht entlasten.

 

Grenzen zur zivilrechtlichen Haftung

Bankrottvorwürfe treten häufig parallel zu zivilrechtlichen Ansprüchen des Insolvenzverwalters auf. Von besonderer Bedeutung ist § 15b InsO. Danach können Geschäftsleiter zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sein, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet wurden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar waren.

Daneben kommen Ansprüche aus § 43 GmbHG beziehungsweise § 93 AktG sowie Insolvenzanfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO in Betracht. Die Ansprüche richten sich teilweise gegen unterschiedliche Personen und folgen anderen Voraussetzungen als die strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Eine zivilrechtlich unzulässige Zahlung ist nicht automatisch Bankrott. Umgekehrt kann eine Bankrotthandlung auch dann vorliegen, wenn die zivilrechtliche Haftung noch ungeklärt ist. Eine koordinierte Bearbeitung beider Ebenen ist deshalb regelmäßig erforderlich. Cem Sengül arbeitet hierzu bei Bedarf mit spezialisierten Insolvenzrechtlern, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammen.

 

Strafrahmen und besonders schwere Fälle

Der vorsätzliche Bankrott nach § 283 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist nach § 283 Abs. 3 StGB strafbar.

Die fahrlässigen und leichtfertigen Begehungsformen des § 283 Abs. 4 und 5 StGB sehen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

In besonders schweren Fällen nach § 283a StGB beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. Nicht jede eigennützige Handlung erfüllt allerdings bereits das Merkmal der Gewinnsucht. Erforderlich ist ein ungewöhnlich gesteigertes und besonders rücksichtsloses Gewinnstreben.

Neben der eigentlichen Strafe können weitere Folgen eintreten. Nach § 6 Abs. 2 GmbHG steht eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283d StGB der Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich für fünf Jahre entgegen. Bei lediglich fahrlässiger Begehung greift dieses gesetzliche Bestellungshindernis nicht ohne Weiteres.

Darüber hinaus kommen ein strafrechtliches Berufsverbot nach § 70 StGB, gewerberechtliche Maßnahmen, Eintragungen im Bundeszentralregister und erhebliche Auswirkungen auf die weitere unternehmerische Tätigkeit in Betracht.

 

Verteidigungsansätze im Insolvenzstrafverfahren

Eine wirksame Verteidigung setzt an mehreren Ebenen an.

Zunächst ist die wirtschaftliche Krise zeitlich präzise zu bestimmen. Häufig ist streitig, ob und wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich eingetreten sind. Nicht jede Zahlungsstockung ist bereits Zahlungsunfähigkeit. Ebenso kann die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose für die Beurteilung einer Überschuldung von erheblicher Bedeutung sein.

Zweitens muss geprüft werden, ob die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB eingetreten ist und ob zwischen der vorgeworfenen Bankrotthandlung und dem späteren Insolvenzereignis der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang besteht. Wurde eine Krise zwischenzeitlich nachhaltig überwunden und trat erst aufgrund neuer Ursachen eine spätere Insolvenz ein, kann dieser Zusammenhang fehlen.

Drittens ist jede einzelne Handlung dem tatsächlich Verantwortlichen zuzuordnen. Gerade bei arbeitsteiligen Unternehmensstrukturen genügt die formale Stellung als Geschäftsführer nicht für den Nachweis einer konkreten Bankrotthandlung. Geschäftsverteilung, Ressortzuständigkeiten, Vollmachten, interne Berichtswege und die tatsächliche Entscheidungsbefugnis müssen aufgeklärt werden.

Viertens sind Vorsatz, Fahrlässigkeit und Kenntnis der Krise zu untersuchen. Dabei kommt es darauf an, welche Informationen dem Beschuldigten zu welchem Zeitpunkt tatsächlich vorlagen. Nachträgliche Bewertungen des Insolvenzverwalters dürfen nicht ohne Weiteres auf den damaligen Kenntnisstand übertragen werden.

Fünftens ist der wirtschaftliche Hintergrund der beanstandeten Handlung aufzuarbeiten. Ein verlustbringendes Geschäft ist nicht automatisch eine Bankrotthandlung. Entscheidend ist, ob die Maßnahme aus damaliger Sicht wirtschaftlich vertretbar war oder den Anforderungen ordnungsgemäßer Wirtschaft grob widersprach.

Sechstens ist zu prüfen, ob Angaben des Beschuldigten aus dem Insolvenzverfahren im Strafverfahren verwendet werden dürfen. Nach § 97 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 InsO dürfen erzwingbare Auskünfte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betroffenen gegen ihn verwendet werden. Das Verwendungsverbot erfasst jedoch nicht ohne Weiteres sämtliche unabhängig gewonnenen Beweismittel. Sein konkreter Umfang ist daher anhand der Herkunft jedes Beweismittels zu bestimmen.

Bei komplexen Sachverhalten arbeitet die Kanzlei Sengül bei Bedarf mit forensisch erfahrenen Wirtschaftsprüfern zusammen, um Zahlungsströme, Liquiditätsentwicklung und Vermögenslage zeitlich zu rekonstruieren. Eine solche Rekonstruktion kann für die strafrechtliche Bewertung entscheidend sein.

Anwaltliche Erstberatung in Hamburg

Wer mit einem Bankrottvorwurf konfrontiert ist oder eine Vorladung im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz erhalten hat, sollte vor einer Aussage gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Insolvenzverwalter anwaltlichen Rat einholen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im vertraulichen Erstgespräch werden die insolvenz- und strafrechtliche Situation eingeordnet und die nächsten Schritte abgestimmt.

 

Häufige Fragen zum Bankrott nach § 283 StGB

 

Wann liegt Bankrott vor?

Bankrott kann vorliegen, wenn der Schuldner bei Überschuldung oder bei drohender beziehungsweise eingetretener Zahlungsunfähigkeit eine der in § 283 Abs. 1 StGB genannten Handlungen vornimmt. Nach § 283 Abs. 2 StGB kann auch strafbar sein, wer durch eine solche Handlung die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erst herbeiführt.

Zusätzlich muss die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB eintreten. Der Schuldner muss seine Zahlungen eingestellt haben, das Insolvenzverfahren muss eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden sein.

 

Welche Strafe droht bei Bankrott?

Der vorsätzliche Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für bestimmte fahrlässige oder leichtfertige Begehungsformen beträgt der Strafrahmen bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.

In besonders schweren Fällen nach § 283a StGB reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hinzukommen können berufs-, register- und gewerberechtliche Folgen.

 

Was ist der Unterschied zwischen Bankrott und Insolvenzverschleppung?

Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO betrifft die nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Der Bankrott nach § 283 StGB betrifft bestimmte vermögens-, buchführungs- oder bilanzbezogene Handlungen in der wirtschaftlichen Krise oder Handlungen, durch die die Krise erst herbeigeführt wird. Beide Delikte können gleichzeitig verwirklicht sein, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen.

 

Ist eine Verletzung der Buchführungspflicht bereits Bankrott?

Nicht automatisch. Strafbar können insbesondere das vollständige Unterlassen der vorgeschriebenen Buchführung, eine die Vermögensübersicht erschwerende Buchführung, das vorzeitige Vernichten oder Verheimlichen aufbewahrungspflichtiger Unterlagen sowie die nicht rechtzeitige Aufstellung von Bilanz oder Inventar sein.

Für einen Bankrott nach § 283 StGB müssen zusätzlich die wirtschaftliche Krise und die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB vorliegen. Außerhalb der Krise kann gegebenenfalls § 283b StGB einschlägig sein.

 

Wer kann sich bei einer GmbH wegen Bankrotts strafbar machen?

Schuldnerin ist zunächst die GmbH. Da gegen eine Gesellschaft selbst keine Kriminalstrafe verhängt wird, kann die Schuldnereigenschaft über § 14 StGB insbesondere dem formellen Geschäftsführer zugerechnet werden.

Auch faktische Geschäftsführer und eigenverantwortlich mit Leitungsaufgaben betraute Personen können unter bestimmten Voraussetzungen als Täter in Betracht kommen. Andere Beteiligte, etwa Berater oder Mitarbeiter, können sich bei vorsätzlicher Unterstützung als Anstifter oder Gehilfen strafbar machen. Die Verantwortlichkeit muss für jede Person individuell festgestellt werden.

 

Führt eine Verurteilung automatisch zum Ausschluss als Geschäftsführer?

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283d StGB führt nach § 6 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich für fünf Jahre zu einem gesetzlichen Bestellungshindernis als GmbH-Geschäftsführer.

Bei einer lediglich fahrlässigen Verurteilung greift dieses Bestellungshindernis nicht automatisch. Unabhängig davon können weitere berufs- oder gewerberechtliche Konsequenzen eintreten.

 

Wie lange verjährt Bankrott?

Der vorsätzliche Bankrott im Grundtatbestand verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren. Für einen besonders schweren Fall nach § 283a StGB beträgt die Verjährungsfrist aufgrund des erhöhten Strafrahmens grundsätzlich zehn Jahre.

Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der jeweiligen Tat. Bei Bankrottdelikten ist dabei insbesondere der Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB zu berücksichtigen. Häufig beginnt die Frist mit der Zahlungseinstellung, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse. Bei fortdauerndem Verheimlichen von Vermögenswerten kann die Tat allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet sein.

Vernehmungen, Durchsuchungsbeschlüsse, Anklageerhebung und weitere gesetzlich bestimmte Ermittlungshandlungen können die Verjährung unterbrechen. Der konkrete Eintritt der Verjährung muss deshalb für jede einzelne Tat gesondert berechnet werden.

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