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| Impressum | DatenschutzUmsatzsteuerhinterziehung: Strafe nach § 370 AO
Bei einer Umsatzsteuerhinterziehung droht eine Strafe nach § 370 AO, die im Einzelfall empfindlich ausfallen kann. Die Umsatzsteuer ist besonders anfällig für Manipulationen, weil Unternehmen die Steuer für den Staat einziehen, gleichzeitig aber Vorsteuer abziehen dürfen. Genau in diesem Mechanismus liegen die typischen Tatvorwürfe: ein unberechtigter Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen, das sogenannte Umsatzsteuerkarussell oder die Nichtabführung der vereinnahmten Umsatzsteuer. Für Betroffene stellt sich rasch die Frage nach dem konkreten Strafrahmen, der Verjährung und möglichen Handlungsoptionen wie der Selbstanzeige. Dieser Beitrag ordnet die rechtlichen Grundlagen ein und erläutert die umsatzsteuerlichen Besonderheiten verständlich. Er richtet sich an Unternehmen, Geschäftsführer und Selbstständige, die mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sind oder ein solches Risiko einschätzen möchten. Konkrete Aussagen zum Ausgang eines Verfahrens ersetzt er nicht, da jeder Sachverhalt eine eigene Prüfung erfordert.
Was ist Umsatzsteuerhinterziehung (§ 370 AO)?
Die Umsatzsteuerhinterziehung ist keine eigenständige Strafnorm, sondern ein Anwendungsfall der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO). Strafbar macht sich danach, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Bei der Umsatzsteuer kann eine Verkürzung sowohl durch zu niedrig angemeldete Umsätze als auch durch einen zu hohen, unberechtigten Vorsteuerabzug eintreten. Der Tatbestand setzt grundsätzlich Vorsatz voraus; die leichtfertige Verkürzung ist demgegenüber lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO.
Die Besonderheit der Umsatzsteuer liegt im System aus Umsatzsteuer und Vorsteuer. Unternehmen weisen die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus und führen sie über die Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt ab. Zugleich können sie die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dieses Verfahren ist auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen und damit anfällig für Manipulationen. Wer in diesem System bewusst falsche Angaben macht, verwirklicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung in seiner umsatzsteuerlichen Ausprägung.
Mehr zu den strafrechtlichen Rahmenbedingungen lesen Sie auf der Seite zum Steuerstrafrecht. Dort werden die übergreifenden Voraussetzungen des § 370 AO vertieft, während dieser Beitrag den Schwerpunkt auf die umsatzsteuerliche Mechanik legt.
Typische Begehungsformen: Vorsteuerbetrug und Umsatzsteuerkarussell
Die Praxis kennt mehrere wiederkehrende Konstellationen, in denen der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung erhoben wird. Sie unterscheiden sich technisch erheblich, beruhen aber auf demselben Grundgedanken: Der Staat soll Umsatzsteuer entweder gar nicht erhalten oder Vorsteuer erstatten, der keine tatsächliche Steuerzahlung gegenübersteht.
Unberechtigter Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen
Beim Vorsteuerbetrug wird ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend gemacht, denen keine tatsächliche Leistung zugrunde liegt. Es handelt sich um sogenannte Scheinrechnungen oder Abdeckrechnungen. Das Unternehmen zieht die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab, obwohl die berechnete Lieferung oder Leistung nicht oder nicht so erbracht wurde. Auf diese Weise wird die eigene Umsatzsteuerschuld gemindert oder ein Erstattungsanspruch erzeugt. Schon das Geltendmachen eines solchen unberechtigten Vorsteuerabzugs kann den Tatbestand des § 370 AO erfüllen.
Umsatzsteuerkarussell
Das Umsatzsteuerkarussell ist eine organisierte Form, bei der Waren über mehrere Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Kreis verkauft werden. Ein Beteiligter, der sogenannte Missing Trader, stellt Umsatzsteuer in Rechnung, führt sie aber nicht ab und verschwindet. Nachgelagerte Unternehmen ziehen die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab oder lassen sie sich erstatten. Durch innergemeinschaftliche Lieferungen, die grundsätzlich steuerfrei sind, lässt sich dieser Kreislauf mehrfach wiederholen. Der Schaden für das Steueraufkommen kann erheblich sein, weshalb solche Strukturen mit besonderer Intensität verfolgt werden.
Nichtabgabe oder Falschangabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Eine Umsatzsteuerhinterziehung kann auch ohne komplexe Strukturen vorliegen. Werden Umsatzsteuer-Voranmeldungen pflichtwidrig nicht abgegeben oder enthalten sie bewusst zu niedrige Umsätze, kann darin bereits eine Steuerverkürzung liegen. Gleiches gilt, wenn vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt wird, obwohl sie korrekt angemeldet wurde. Für die bloße Nichtabführung angemeldeter Umsatzsteuer kommt zudem eine eigenständige Strafbarkeit nach § 26c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Betracht. § 26b UStG erfasst die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens als Ordnungswidrigkeit, § 26c UStG hebt die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung auf die Ebene einer Straftat.
Strafrahmen und das „große Ausmaß“ der Umsatzsteuerhinterziehung
Die Strafe für eine Umsatzsteuerhinterziehung richtet sich nach § 370 AO. Nach § 370 Abs. 1 AO ist der Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. In besonders schweren Fällen sieht § 370 Abs. 3 AO einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, hängt von mehreren Regelbeispielen ab.
Das praktisch bedeutsamste Regelbeispiel ist die Steuerverkürzung in „großem Ausmaß“ nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Der Bundesgerichtshof hat hierzu die maßgebliche Schwelle konkretisiert. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 (Az. 1 StR 373/15) hat der BGH ein großes Ausmaß einheitlich ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro angenommen. Damit gilt diese Grenze unabhängig davon, ob die Tat durch aktives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen begangen wurde. Wird die Schwelle überschritten, ist der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO eröffnet.
Die konkrete Strafe bemisst sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Von Bedeutung sind unter anderem die Höhe des Hinterziehungsbetrags, die Dauer und Planmäßigkeit des Vorgehens, eine etwaige Schadenswiedergutmachung sowie das Verhalten im Verfahren. Aussagen über ein konkretes Strafmaß sind seriös nicht möglich, da jede Entscheidung von zahlreichen Faktoren des Einzelfalls abhängt. Die genannten Strafrahmen markieren lediglich den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen die Gerichte ihre Entscheidung treffen.
Umsatzsteuerhinterziehung: Verjährung
Bei der Verjährung ist zwischen der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung und der steuerlichen Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung bestimmt, bis wann eine Tat strafrechtlich verfolgt werden kann. Für die einfache Steuerhinterziehung beträgt sie nach den allgemeinen Regeln fünf Jahre. In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 AO sieht § 376 Abs. 1 AO eine verlängerte Verfolgungsverjährung von fünfzehn Jahren vor.
Daneben steht die steuerliche Festsetzungsverjährung, die regelt, bis wann das Finanzamt Steuern festsetzen oder ändern darf. Bei einer Steuerhinterziehung verlängert sich diese Frist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander und können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Der genaue Beginn der jeweiligen Frist hängt bei der Umsatzsteuer von der Abgabe der Voranmeldungen und der Jahreserklärung ab und ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Eine pauschale Aussage zur Verjährung verbietet sich daher.
Selbstanzeige als Option (§ 371 AO)
Das Steuerstrafrecht kennt mit der Selbstanzeige nach § 371 AO eine besondere Verfahrensoption. Eine Selbstanzeige kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit führen, sie tritt aber nicht automatisch ein. Erforderlich ist insbesondere, dass die unrichtigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig berichtigt werden. Eine nur teilweise Offenlegung genügt nicht und kann die angestrebte Wirkung insgesamt entfallen lassen. Gerade bei der Umsatzsteuer mit ihren laufenden Voranmeldungen ist die vollständige Erfassung aller betroffenen Zeiträume anspruchsvoll.
Hinzu kommt die Nachzahlungspflicht. Die hinterzogenen Steuern müssen innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nachentrichtet werden; hinzu kommen die gesetzlich vorgesehenen Zinsen. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen treten weitere Voraussetzungen und Zuschläge nach § 398a AO hinzu. Die strafbefreiende Wirkung kann zudem durch Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen sein. Dazu gehören insbesondere die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, das Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung sowie die Tatentdeckung. Liegt einer dieser Sperrgründe vor, kommt die Straffreiheit in der Regel nicht mehr in Betracht.
Eine Selbstanzeige ist daher kein einfaches Formular, sondern ein rechtlich anspruchsvoller Vorgang, dessen Inhalt und Zeitpunkt genau abgestimmt werden müssen. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen und welche Zeiträume erfasst werden müssen, sollte vor jeder Kontaktaufnahme mit der Finanzbehörde sorgfältig geprüft werden.