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Umsatzsteuerhinterziehung: Strafe nach § 370 AO

Umsatzsteuerhinterziehung: Strafe nach § 370 AO

Bei einer Umsatzsteuerhinterziehung droht eine Strafe nach § 370 AO, die im Einzelfall empfindlich ausfallen kann. Die Umsatzsteuer ist besonders anfällig für Manipulationen, weil Unternehmen die Steuer für den Staat einziehen, gleichzeitig aber Vorsteuer abziehen dürfen. Genau in diesem Mechanismus liegen die typischen Tatvorwürfe: ein unberechtigter Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen, das sogenannte Umsatzsteuerkarussell oder die Nichtabführung der vereinnahmten Umsatzsteuer. Für Betroffene stellt sich rasch die Frage nach dem konkreten Strafrahmen, der Verjährung und möglichen Handlungsoptionen wie der Selbstanzeige. Dieser Beitrag ordnet die rechtlichen Grundlagen ein und erläutert die umsatzsteuerlichen Besonderheiten verständlich. Er richtet sich an Unternehmen, Geschäftsführer und Selbstständige, die mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sind oder ein solches Risiko einschätzen möchten. Konkrete Aussagen zum Ausgang eines Verfahrens ersetzt er nicht, da jeder Sachverhalt eine eigene Prüfung erfordert.

 

Was ist Umsatzsteuerhinterziehung (§ 370 AO)?

Die Umsatzsteuerhinterziehung ist keine eigenständige Strafnorm, sondern ein Anwendungsfall der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO). Strafbar macht sich danach, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Bei der Umsatzsteuer kann eine Verkürzung sowohl durch zu niedrig angemeldete Umsätze als auch durch einen zu hohen, unberechtigten Vorsteuerabzug eintreten. Der Tatbestand setzt grundsätzlich Vorsatz voraus; die leichtfertige Verkürzung ist demgegenüber lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO.

Die Besonderheit der Umsatzsteuer liegt im System aus Umsatzsteuer und Vorsteuer. Unternehmen weisen die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus und führen sie über die Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt ab. Zugleich können sie die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dieses Verfahren ist auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen und damit anfällig für Manipulationen. Wer in diesem System bewusst falsche Angaben macht, verwirklicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung in seiner umsatzsteuerlichen Ausprägung.

Mehr zu den strafrechtlichen Rahmenbedingungen lesen Sie auf der Seite zum Steuerstrafrecht. Dort werden die übergreifenden Voraussetzungen des § 370 AO vertieft, während dieser Beitrag den Schwerpunkt auf die umsatzsteuerliche Mechanik legt.

 

Typische Begehungsformen: Vorsteuerbetrug und Umsatzsteuerkarussell

Die Praxis kennt mehrere wiederkehrende Konstellationen, in denen der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung erhoben wird. Sie unterscheiden sich technisch erheblich, beruhen aber auf demselben Grundgedanken: Der Staat soll Umsatzsteuer entweder gar nicht erhalten oder Vorsteuer erstatten, der keine tatsächliche Steuerzahlung gegenübersteht.

 

Unberechtigter Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

Beim Vorsteuerbetrug wird ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend gemacht, denen keine tatsächliche Leistung zugrunde liegt. Es handelt sich um sogenannte Scheinrechnungen oder Abdeckrechnungen. Das Unternehmen zieht die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab, obwohl die berechnete Lieferung oder Leistung nicht oder nicht so erbracht wurde. Auf diese Weise wird die eigene Umsatzsteuerschuld gemindert oder ein Erstattungsanspruch erzeugt. Schon das Geltendmachen eines solchen unberechtigten Vorsteuerabzugs kann den Tatbestand des § 370 AO erfüllen.

 

Umsatzsteuerkarussell

Das Umsatzsteuerkarussell ist eine organisierte Form, bei der Waren über mehrere Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Kreis verkauft werden. Ein Beteiligter, der sogenannte Missing Trader, stellt Umsatzsteuer in Rechnung, führt sie aber nicht ab und verschwindet. Nachgelagerte Unternehmen ziehen die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab oder lassen sie sich erstatten. Durch innergemeinschaftliche Lieferungen, die grundsätzlich steuerfrei sind, lässt sich dieser Kreislauf mehrfach wiederholen. Der Schaden für das Steueraufkommen kann erheblich sein, weshalb solche Strukturen mit besonderer Intensität verfolgt werden.

 

Nichtabgabe oder Falschangabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Eine Umsatzsteuerhinterziehung kann auch ohne komplexe Strukturen vorliegen. Werden Umsatzsteuer-Voranmeldungen pflichtwidrig nicht abgegeben oder enthalten sie bewusst zu niedrige Umsätze, kann darin bereits eine Steuerverkürzung liegen. Gleiches gilt, wenn vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt wird, obwohl sie korrekt angemeldet wurde. Für die bloße Nichtabführung angemeldeter Umsatzsteuer kommt zudem eine eigenständige Strafbarkeit nach § 26c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Betracht. § 26b UStG erfasst die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens als Ordnungswidrigkeit, § 26c UStG hebt die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung auf die Ebene einer Straftat.

 

Strafrahmen und das „große Ausmaß“ der Umsatzsteuerhinterziehung

Die Strafe für eine Umsatzsteuerhinterziehung richtet sich nach § 370 AO. Nach § 370 Abs. 1 AO ist der Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. In besonders schweren Fällen sieht § 370 Abs. 3 AO einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, hängt von mehreren Regelbeispielen ab.

Das praktisch bedeutsamste Regelbeispiel ist die Steuerverkürzung in „großem Ausmaß“ nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Der Bundesgerichtshof hat hierzu die maßgebliche Schwelle konkretisiert. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 (Az. 1 StR 373/15) hat der BGH ein großes Ausmaß einheitlich ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro angenommen. Damit gilt diese Grenze unabhängig davon, ob die Tat durch aktives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen begangen wurde. Wird die Schwelle überschritten, ist der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO eröffnet.

Die konkrete Strafe bemisst sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Von Bedeutung sind unter anderem die Höhe des Hinterziehungsbetrags, die Dauer und Planmäßigkeit des Vorgehens, eine etwaige Schadenswiedergutmachung sowie das Verhalten im Verfahren. Aussagen über ein konkretes Strafmaß sind seriös nicht möglich, da jede Entscheidung von zahlreichen Faktoren des Einzelfalls abhängt. Die genannten Strafrahmen markieren lediglich den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen die Gerichte ihre Entscheidung treffen.

 

Umsatzsteuerhinterziehung: Verjährung

Bei der Verjährung ist zwischen der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung und der steuerlichen Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung bestimmt, bis wann eine Tat strafrechtlich verfolgt werden kann. Für die einfache Steuerhinterziehung beträgt sie nach den allgemeinen Regeln fünf Jahre. In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 AO sieht § 376 Abs. 1 AO eine verlängerte Verfolgungsverjährung von fünfzehn Jahren vor.

Daneben steht die steuerliche Festsetzungsverjährung, die regelt, bis wann das Finanzamt Steuern festsetzen oder ändern darf. Bei einer Steuerhinterziehung verlängert sich diese Frist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander und können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Der genaue Beginn der jeweiligen Frist hängt bei der Umsatzsteuer von der Abgabe der Voranmeldungen und der Jahreserklärung ab und ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Eine pauschale Aussage zur Verjährung verbietet sich daher.

 

Selbstanzeige als Option (§ 371 AO)

Das Steuerstrafrecht kennt mit der Selbstanzeige nach § 371 AO eine besondere Verfahrensoption. Eine Selbstanzeige kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit führen, sie tritt aber nicht automatisch ein. Erforderlich ist insbesondere, dass die unrichtigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig berichtigt werden. Eine nur teilweise Offenlegung genügt nicht und kann die angestrebte Wirkung insgesamt entfallen lassen. Gerade bei der Umsatzsteuer mit ihren laufenden Voranmeldungen ist die vollständige Erfassung aller betroffenen Zeiträume anspruchsvoll.

Hinzu kommt die Nachzahlungspflicht. Die hinterzogenen Steuern müssen innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nachentrichtet werden; hinzu kommen die gesetzlich vorgesehenen Zinsen. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen treten weitere Voraussetzungen und Zuschläge nach § 398a AO hinzu. Die strafbefreiende Wirkung kann zudem durch Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen sein. Dazu gehören insbesondere die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, das Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung sowie die Tatentdeckung. Liegt einer dieser Sperrgründe vor, kommt die Straffreiheit in der Regel nicht mehr in Betracht.

Eine Selbstanzeige ist daher kein einfaches Formular, sondern ein rechtlich anspruchsvoller Vorgang, dessen Inhalt und Zeitpunkt genau abgestimmt werden müssen. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen und welche Zeiträume erfasst werden müssen, sollte vor jeder Kontaktaufnahme mit der Finanzbehörde sorgfältig geprüft werden.

Verteidigungsansätze bei Umsatzsteuerhinterziehung

Eine Verteidigung bei dem Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung setzt an mehreren Punkten an. Sie beginnt mit der genauen Prüfung des Sachverhalts und der dem Vorwurf zugrunde liegenden Unterlagen. Häufig kommt es auf die Frage an, ob tatsächlich Vorsatz vorlag oder ob lediglich ein Versehen, eine abweichende Rechtsauffassung oder eine leichtfertige Verkürzung in Betracht kommt. Diese Abgrenzung ist von erheblicher Bedeutung, weil eine leichtfertige Verkürzung nach § 378 AO keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit ist.

Mögliche Ansatzpunkte einer Verteidigung können je nach Sachverhalt sein:

  • die Prüfung, ob den beanstandeten Rechnungen tatsächlich keine Leistung zugrunde lag oder ob Lieferungen erbracht wurden;
  • die Frage, ob der Beschuldigte Kenntnis von einer etwaigen Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell hatte;
  • die Höhe des tatsächlichen Hinterziehungsbetrags und die korrekte Berechnung der Vorsteuer;
  • die Prüfung der Verjährung sowohl in strafrechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht;
  • die Bewertung von Schätzungen der Finanzbehörde auf ihre Nachvollziehbarkeit und Belastbarkeit.

Bei umsatzsteuerlichen Verfahren bestehen häufig Berührungspunkte zum allgemeinen Wirtschaftsstrafrecht, etwa bei Fragen der Unternehmensorganisation oder der Verantwortlichkeit von Geschäftsführern.

Berührungspunkte zum Wirtschaftsrecht ergeben sich vor allem bei Fragen der unternehmerischen Verantwortlichkeit. Ziel einer Verteidigung ist es, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, die rechtliche Bewertung zu hinterfragen und die Rechte des Betroffenen im gesamten Verfahren zu wahren.

 

Begleitung durch unsere Kanzlei in Hamburg

Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung verbinden steuerrechtliche und strafrechtliche Fragestellungen, die eine strukturierte und zugleich vorausschauende Bearbeitung erfordern. Unsere Kanzlei in Hamburg begleitet Unternehmen, Geschäftsführer und Selbstständige bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung und in damit zusammenhängenden Ermittlungsverfahren. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Steuerstrafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht.

Die Begleitung umfasst typischerweise die erste Einschätzung des Sachverhalts, die Akteneinsicht, die Prüfung der erhobenen Vorwürfe und die Abstimmung des weiteren Vorgehens. Auch die Frage, ob eine Selbstanzeige in Betracht kommt, gehört zu dieser ersten Prüfung. Weitere Informationen zu unserem Tätigkeitsfeld finden Sie auf der Seite zum Steuerstrafrecht. Unser Anliegen ist eine sachliche, nachvollziehbare und an den Besonderheiten des Einzelfalls ausgerichtete Vorgehensweise.

 

Häufige Fragen zur Umsatzsteuerhinterziehung

 

Ab welchem Betrag liegt ein „großes Ausmaß“ vor?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Oktober 2015, Az. 1 StR 373/15) wird ein großes Ausmaß im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einheitlich ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro angenommen. Oberhalb dieser Schwelle ist der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO eröffnet.

 

Ist schon der unberechtigte Vorsteuerabzug strafbar?

Wer einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend macht, denen keine tatsächliche Leistung zugrunde liegt, kann den Tatbestand des § 370 AO erfüllen. Entscheidend sind die konkreten Umstände, insbesondere die Frage des Vorsatzes und ob tatsächlich keine Leistung erbracht wurde.

 

Welche Strafe droht bei Umsatzsteuerhinterziehung?

Der Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO sechs Monate bis zu zehn Jahren. Die konkrete Strafe hängt von zahlreichen Faktoren des Einzelfalls ab und lässt sich nicht pauschal vorhersagen.

 

Kann eine Selbstanzeige noch helfen?

Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit führen, sie tritt aber nicht automatisch ein. Sie setzt eine vollständige Berichtigung und die fristgerechte Nachzahlung voraus und ist ausgeschlossen, wenn ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt.

 

Gegen Sie wird wegen Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt?

Wenn gegen Sie der Vorwurf einer Umsatzsteuerhinterziehung im Raum steht, ist eine frühzeitige und sachliche Einschätzung wichtig. Lassen Sie Ihren Fall vertraulich prüfen. Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch mit Rechtsanwalt Cem Sengül über unser Kontaktformular. Wir nehmen uns Zeit, Ihre Situation einzuordnen und mögliche Schritte mit Ihnen zu besprechen.

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