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Verständigung im Wirtschaftsstrafverfahren nach § 257c StPO: Der Deal vor dem Landgericht Hamburg

Ein Instrument zwischen Verfahrensrisiko und Rechtssicherheit

Die Verständigung im Strafverfahren, umgangssprachlich als Deal bezeichnet, kann in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren eine wichtige strategische Option sein. Sie ermöglicht unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen eine Verständigung über bestimmte Rechtsfolgen und den weiteren Verfahrensablauf. Die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, bleibt jedoch bestehen.

Die gesetzlichen Regelungen beschränken sich nicht auf § 257c StPO. Hinzu kommen insbesondere Transparenz-, Dokumentations- und Belehrungspflichten. Informelle Absprachen außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens sind unzulässig.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt vertritt Mandanten in Wirtschaftsstrafverfahren und begleitet Verhandlungen über Verständigungen vor dem Landgericht Hamburg. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist mit Referendariat im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts und Erfahrung in internationalen Kanzleien, verbindet die strafprozessuale Prüfung mit einer strategischen Bewertung der wirtschaftlichen und persönlichen Folgen.

 

Voraussetzungen einer wirksamen Verständigung

Eine Verständigung kommt nur in geeigneten Fällen in Betracht. Gegenstand können insbesondere die zu erwartenden Rechtsfolgen, verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten der Beteiligten sein. Das Gericht kann dabei eine Ober- und Untergrenze der zu erwartenden Strafe angeben. Eine bestimmte Strafe darf hingegen nicht verbindlich vereinbart werden.

Der Schuldspruch darf nicht Gegenstand der Verständigung sein. Auch Maßregeln der Besserung und Sicherung können nicht ausgehandelt werden. Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, darf nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen erörtert werden.

Das Gericht unterbreitet einen Verständigungsvorschlag. Eine Verständigung kommt zustande, wenn der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft ausdrücklich zustimmen. Der Verteidiger bereitet die Entscheidung vor und begleitet die Verhandlung, ersetzt aber nicht die persönliche Zustimmung des Angeklagten.

 

Bedeutung des Geständnisses

Nach § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO soll ein Geständnis Bestandteil der Verständigung sein. Es handelt sich damit nicht ausnahmslos um eine gesetzliche Muss-Voraussetzung. In der gerichtlichen Praxis ist eine geständige Einlassung jedoch regelmäßig der zentrale Beitrag des Angeklagten.

Ein bloß formelhaftes Geständnis genügt nicht. Das Gericht muss prüfen, ob die Einlassung inhaltlich nachvollziehbar ist und mit dem übrigen Ermittlungsergebnis übereinstimmt. Die Verständigung entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht zur Wahrheitserforschung.

Die geständige Einlassung sollte sorgfältig vorbereitet werden. Dabei sind auch mögliche Auswirkungen auf steuerrechtliche, zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche, berufsrechtliche oder aufsichtsrechtliche Folgeverfahren zu berücksichtigen.

 

Transparenz, Belehrung und Dokumentation

Gespräche über eine mögliche Verständigung dürfen außerhalb der Hauptverhandlung geführt werden. Ihr wesentlicher Inhalt muss anschließend jedoch in der öffentlichen Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Das gilt grundsätzlich auch für erfolglos gebliebene Verständigungsgespräche.

Der Angeklagte muss vor seiner Zustimmung darüber belehrt werden, unter welchen Voraussetzungen das Gericht nicht mehr an den in Aussicht gestellten Strafkorridor gebunden ist und welche Folgen dies für sein Geständnis hat. Die Verständigung und die dazugehörigen Erklärungen sind im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten. Auch das Urteil muss erkennen lassen, ob eine Verständigung stattgefunden hat.

Ein Rechtsmittelverzicht ist nach einer Verständigung nicht wirksam. Der Angeklagte muss zudem qualifiziert über seine Rechtsmittelmöglichkeiten belehrt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 19. März 2013 klargestellt, dass Absprachen nur innerhalb des gesetzlichen Verständigungssystems zulässig sind und die strafprozessuale Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit fortbesteht.

 

Strategischer Nutzen für den Angeklagten

Der mögliche Vorteil einer Verständigung liegt vor allem in einer besseren Einschätzung des Strafrisikos. Der Angeklagte kennt die vom Gericht angegebene Unter- und Obergrenze. Er muss allerdings damit rechnen, dass das Gericht innerhalb dieses Korridors auch die obere Grenze ausschöpft.

Eine Verständigung kann außerdem die Dauer und Belastung eines umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahrens reduzieren. Das gilt besonders bei Verfahren mit zahlreichen Zeugen, umfangreichen Buchhaltungsunterlagen oder komplexen wirtschaftlichen Abläufen.

Ein Deal garantiert jedoch weder eine Bewährungsstrafe noch automatisch eine mildere Sanktion. Ist die Beweislage der Anklage schwach oder bestehen erhebliche rechtliche Zweifel, kann eine streitige Beweisaufnahme mit dem Ziel eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung die bessere Strategie sein.

 

Vorbereitung und Verhandlungsführung

Eine tragfähige Verständigung setzt eine genaue Kenntnis der Ermittlungsakten voraus. Vor Beginn der Gespräche sollten die Beweislage, mögliche Verfahrensfehler, die persönliche Verantwortlichkeit des Mandanten und die zu erwartenden Rechtsfolgen bewertet werden.

Auf dieser Grundlage kann eine Verhandlungsposition entwickelt werden. Dazu können insbesondere Schadenswiedergutmachung, berufliche und persönliche Folgen des Verfahrens, die bisherige Verfahrensdauer und der Umfang des möglichen Geständnisses gehören.

Gespräche zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung sind zulässig, müssen aber den gesetzlichen Transparenzanforderungen entsprechen. Nicht offengelegte Nebenabsprachen sind unzulässig.

 

Grenzen und Scheitern der Verständigung

Das Gericht kann seine Bindung an den Strafkorridor verlieren, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen wurden oder neu hervortreten und der ursprünglich genannte Strafrahmen deshalb nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches kann gelten, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Verständigung zugrunde gelegt wurde.

Das Gericht muss eine Abweichung unverzüglich mitteilen. Entfällt die Bindung unter den Voraussetzungen des § 257c Abs. 4 StPO, darf das im Vertrauen auf die Verständigung abgegebene Geständnis nicht verwertet werden.

Davon zu unterscheiden sind bloße Verständigungsgespräche, die noch nicht zu einer wirksamen Verständigung geführt haben. Für Äußerungen aus solchen Vorgesprächen besteht nicht automatisch dasselbe gesetzliche Verwertungsverbot. Deshalb muss bereits vor Beginn der Gespräche sorgfältig festgelegt werden, welche Erklärungen abgegeben werden.

 

Verständigung und weitere Verfahren

Wirtschaftsstrafverfahren stehen häufig neben steuerrechtlichen Nachforderungen, Einziehungsentscheidungen, zivilrechtlichen Klagen, gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen oder berufsrechtlichen Maßnahmen. Eine strafrechtliche Einlassung kann in diesen Verfahren erhebliche Bedeutung erlangen.

Die Verteidigung sollte deshalb nicht ausschließlich auf das erwartete Strafmaß schauen. Entscheidend ist eine Gesamtstrategie, welche die wirtschaftlichen und beruflichen Folgen der Verständigung berücksichtigt.

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Wer vor einer Wirtschaftsstrafkammer in Hamburg angeklagt ist und die Möglichkeit einer Verständigung prüfen möchte, sollte frühzeitig spezialisierten strafrechtlichen Rat einholen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im vertraulichen Erstgespräch werden die Beweislage, das mögliche Strafrisiko und die Vor- und Nachteile einer Verständigung eingeordnet.

 

Häufige Fragen zur Verständigung nach § 257c StPO

 

Was ist ein Deal im Strafverfahren?

Deal ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine Verständigung nach § 257c StPO. Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagter verständigen sich unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen über bestimmte Rechtsfolgen und den weiteren Verfahrensablauf. Der Schuldspruch darf nicht ausgehandelt werden.

 

Wird beim Deal eine bestimmte Strafe festgelegt?

Nein. Das Gericht darf keine bestimmte Strafe verbindlich zusagen. Es nennt regelmäßig eine Ober- und Untergrenze der zu erwartenden Strafe. Innerhalb dieses Korridors entscheidet das Gericht nach Abschluss der Hauptverhandlung über die konkrete Sanktion.

 

Muss ich für eine Verständigung ein Geständnis ablegen?

Nach dem Gesetz soll ein Geständnis Bestandteil der Verständigung sein. In der Praxis wird es regelmäßig erwartet. Es muss inhaltlich tragfähig sein und vom Gericht anhand des übrigen Ermittlungsergebnisses überprüft werden.

 

Kann eine Verständigung später angegriffen werden?

Ja. Verstöße gegen Belehrungs-, Transparenz- oder Dokumentationspflichten können revisionsrechtlich erheblich sein. Auch eine unzulässige Absprache über den Schuldspruch oder eine nicht offengelegte Nebenabrede kann die Rechtmäßigkeit des Urteils infrage stellen.

 

Was geschieht, wenn die Verständigung scheitert?

Kommt keine wirksame Verständigung zustande, wird das Verfahren regulär fortgeführt. Verliert das Gericht nach einer bereits zustande gekommenen Verständigung seine Bindung nach § 257c Abs. 4 StPO, darf das im Vertrauen darauf abgegebene Geständnis nicht verwertet werden. Für Erklärungen aus bloßen Vorgesprächen gilt dieses Verwertungsverbot nicht automatisch.

 

Führt ein Deal immer zu einer milderen Strafe?

Nein. Eine Verständigung schafft vor allem mehr Kalkulierbarkeit. Ob das Ergebnis günstiger ist als nach einer streitigen Beweisaufnahme, hängt von der Beweislage, dem Umfang des Geständnisses, der Schadenswiedergutmachung und den persönlichen Umständen des Angeklagten ab.

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