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Vermögensabschöpfung nach § 73 StGB im Wirtschaftsstrafrecht

Einziehung von Erträgen aus einer rechtswidrigen Tat

Die Einziehung nach § 73 StGB soll verhindern, dass Täter oder Teilnehmer die wirtschaftlichen Vorteile einer rechtswidrigen Tat behalten.

Sie wird neben einer möglichen Geld- oder Freiheitsstrafe angeordnet und kann den Betroffenen wirtschaftlich stärker treffen als die eigentliche Strafe. Im Wirtschaftsstrafrecht sind deshalb nicht nur der Tatvorwurf, sondern auch die Herkunft, Höhe und individuelle Zuordnung des angeblich Erlangten zu prüfen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Beschuldigte und andere Betroffene in Einziehungs- und Arrestverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft die Anknüpfungstat, die tatsächliche Verfügungsgewalt und die Berechnung des einzuziehenden Betrags.

 

Voraussetzungen des § 73 StGB

Nach § 73 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn ein Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat.

Erfasst werden insbesondere:

  1. unmittelbar erlangte Geldbeträge und Gegenstände,
  2. Nutzungen aus dem Erlangten,
  3. bestimmte Ersatzgegenstände,
  4. Vorteile, die als Gegenleistung für die Tat gewährt wurden.

Erforderlich ist eine tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt. Eine bloße Beteiligung an der Tat oder die theoretische Möglichkeit, auf einen Vermögenswert zuzugreifen, reicht nicht aus.

 

Einziehung des Gegenstands und Wertersatz

Ist der konkret erlangte Gegenstand noch vorhanden, kann er unmittelbar eingezogen werden.

Ist seine Einziehung wegen seiner Beschaffenheit oder aus anderen Gründen nicht möglich, ordnet das Gericht nach § 73c StGB grundsätzlich die Einziehung eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht.

Eine Wertersatzeinziehung kommt beispielsweise in Betracht, wenn:

  1. Geld ausgegeben wurde,
  2. eine Sache verkauft wurde,
  3. das Erlangte mit anderem Vermögen vermischt wurde,
  4. eine Dienstleistung oder Steuerersparnis erlangt wurde,
  5. der ursprüngliche Gegenstand nicht mehr auffindbar ist.

Dass das erlangte Vermögen später verbraucht wurde, beseitigt die Wertersatzeinziehung grundsätzlich nicht.

 

Bestimmung des Erlangten

Nicht jeder in Zusammenhang mit einer Straftat stehende Umsatz ist automatisch vollständig einzuziehen. Entscheidend ist, was durch die Tat oder für sie tatsächlich in die wirtschaftliche Verfügungsgewalt des Betroffenen gelangt ist.

Bei einem Unternehmen kann zu prüfen sein, ob der wirtschaftliche Vorteil der Gesellschaft, dem Geschäftsführer, einem Gesellschafter oder mehreren Personen zugeflossen ist.

Eine Organstellung oder Beteiligung an einer Gesellschaft begründet für sich allein noch keine persönliche Verfügungsgewalt über das Gesellschaftsvermögen.

 

Aufwendungen und Bruttoprinzip

Das sogenannte Bruttoprinzip bedeutet nicht, dass sämtliche Aufwendungen immer unberücksichtigt bleiben.

Nach § 73d StGB sind Aufwendungen bei der Bestimmung des Wertes grundsätzlich abzuziehen. Außer Betracht bleiben jedoch insbesondere Aufwendungen, die für die Begehung oder Vorbereitung der Tat erbracht wurden, soweit ihre Berücksichtigung dem Zweck der Einziehung widerspräche.

Bei einer an sich verbotenen Leistung können Kosten deshalb anders behandelt werden als bei einem rechtlich zulässigen Geschäft, das lediglich durch eine Täuschung oder andere Pflichtverletzung zustande kam.

Die Abgrenzung hängt von der konkreten Tat und dem wirtschaftlichen Inhalt des Geschäfts ab. Pauschale Aussagen, wonach stets der vollständige Umsatz oder lediglich der Gewinn einzuziehen sei, sind häufig unzutreffend.

 

Typische Anwendungsfelder

Einziehungsfragen entstehen insbesondere bei:

  1. Betrug und Subventionsbetrug,
  2. Untreue,
  3. Steuerhinterziehung,
  4. Korruptionsdelikten,
  5. Geldwäsche,
  6. illegaler Beschäftigung,
  7. Zoll- und Außenwirtschaftsverstößen,
  8. Abrechnungsbetrug.

Bei einer Steuerhinterziehung können ersparte Aufwendungen oder erlangte Steuererstattungen einziehbar sein. Entscheidend ist, wer den steuerlichen Vorteil tatsächlich erlangt hat. Eine automatische persönliche Einziehung beim Geschäftsführer ist nicht zulässig, wenn der Vorteil ausschließlich der Gesellschaft zugeflossen ist.

Bei Betrugsfällen ist zwischen dem vom Geschädigten gezahlten Betrag, dem Wert einer erbrachten Gegenleistung und möglichen Aufwendungen zu unterscheiden.

 

Mehrere Beteiligte

Waren mehrere Personen an einer Tat beteiligt, darf der gesamte Tatertrag nicht allein wegen der Mittäterschaft jeder Person zugerechnet werden.

Für eine Einziehung ist erforderlich, dass die jeweilige Person tatsächliche oder zumindest mitverfügte wirtschaftliche Kontrolle über den Vermögenswert erlangt hat.

Haben mehrere Beteiligte gemeinsam über denselben Vermögenswert verfügt, kann eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht kommen. Doppelabschöpfungen dürfen daraus jedoch nicht entstehen.

Die Verteidigung sollte daher für jeden Beteiligten getrennt prüfen:

  1. welchen Betrag er erhalten hat,
  2. ob er über gemeinschaftliches Vermögen verfügen konnte,
  3. ob Beträge weitergeleitet wurden,
  4. ob dieselben Werte bereits bei anderen Personen erfasst sind.

 

Vermögensarrest im Ermittlungsverfahren

Zur Sicherung einer späteren Wertersatzeinziehung kann ein Vermögensarrest nach § 111e StPO angeordnet werden.

Der Arrest kann in das bewegliche und unbewegliche Vermögen vollzogen werden. Betroffen sein können insbesondere:

  1. Bankkonten,
  2. Immobilien,
  3. Fahrzeuge,
  4. Gesellschaftsanteile,
  5. Forderungen,
  6. Wertpapiere und Kryptowerte.

Die Arrestanordnung muss den zu sichernden Anspruch und einen bestimmten Geldbetrag bezeichnen. Außerdem ist ein Ablösebetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung abgewendet werden kann.

Eine Beschwerde kann sich gegen Tatverdacht, Berechnung, Zurechnung oder Umfang der Sicherung richten. Daneben kann geprüft werden, ob einzelne Vollziehungsmaßnahmen unverhältnismäßig sind oder die Freigabe bestimmter Vermögenswerte gegen andere Sicherheiten möglich ist.

Verteidigungsansätze

Die Einziehungsverteidigung beginnt bei der Anknüpfungstat. Kann eine rechtswidrige Tat oder die Beteiligung des Betroffenen nicht nachgewiesen werden, fehlt grundsätzlich die Grundlage für eine Einziehung nach § 73 StGB.

Daneben sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:

  1. Was wurde konkret erlangt?
  2. Wer hatte tatsächliche Verfügungsgewalt?
  3. Zu welchem Zeitpunkt erfolgte der Vermögenszufluss?
  4. Welche Aufwendungen sind nach § 73d StGB abzuziehen?
  5. Wurde der Wert zutreffend bestimmt?
  6. Liegen Doppelberechnungen vor?
  7. Sind Rückzahlungen bereits berücksichtigt?
  8. Ist der Anspruch des Verletzten erloschen?

Die Berechnung darf nicht pauschal aus einem behaupteten Schaden übernommen werden. Schaden und Tatertrag können unterschiedliche Größen sein.

 

Rechte verletzter Personen und § 73e StGB

Nach § 73e StGB ist die Einziehung nach §§ 73 bis 73c StGB ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr des Erlangten oder Ersatz seines Wertes erloschen ist. Für eine bloße Verjährung des Anspruchs gilt diese Ausnahme nicht.

Bereits erfolgte Rückzahlungen, Erfüllungsleistungen und Vergleiche können daher für den Umfang der Einziehung relevant sein. Ihre konkrete rechtliche Wirkung muss im Einzelfall geprüft werden.

 

Dritteinziehung

Hat nicht der Täter, sondern eine andere Person oder ein Unternehmen den Vermögensvorteil erlangt, kann eine Einziehung nach § 73b StGB in Betracht kommen.

Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Fälle, in denen:

  1. der Täter für eine Gesellschaft oder eine andere Person handelte,
  2. der Tatertrag unentgeltlich an einen Dritten übertragen wurde,
  3. ein Dritter bei der Übertragung erkannte oder hätte erkennen müssen, dass der Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammte.

Ein gutgläubiger entgeltlicher Erwerb wird nicht allein deshalb eingezogen, weil der Gegenstand früher aus einer Straftat stammte. Die Voraussetzungen des § 73b StGB müssen gesondert festgestellt werden.

 

Verhältnismäßigkeit und Vollstreckung

§ 73c StGB enthält keine allgemeine Härtefallregelung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten führen daher nicht ohne Weiteres zu einer Herabsetzung des angeordneten Wertersatzes.

Bei Geldzahlungspflichten kann das Gericht nach § 459g Abs. 5 StPO die Vollstreckung ausschließen, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Dabei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Entscheidung.

Daneben können Ratenzahlungen oder andere Zahlungserleichterungen geprüft werden.

 

Anwaltliche Verteidigung in Hamburg

Wer von einer Einziehungsankündigung, einem Vermögensarrest oder der Pfändung von Vermögenswerten betroffen ist, sollte die Berechnung und persönliche Zurechnung frühzeitig prüfen lassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden Anknüpfungstat, Vermögenszufluss und Sicherungsmaßnahmen eingeordnet.

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