Neueste Blogs

Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts

Ein günstiger Ausgang des Ermittlungsverfahrens

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gehört für einen Beschuldigten regelmäßig zu den günstigsten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft erhebt keine Anklage, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlass dafür bieten.

Die Einstellung ist nicht mit einer Schuldfeststellung verbunden. Es müssen weder Auflagen erfüllt noch Geldzahlungen geleistet werden. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt nicht.

Die Aussage, das Verfahren ende damit, „als hätte es nie stattgefunden“, geht allerdings zu weit. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet grundsätzlich keine Rechtskraft wie ein gerichtlicher Freispruch. Das Verfahren kann vor Eintritt der Verjährung wieder aufgenommen werden, wenn neue Erkenntnisse oder Beweismittel bekannt werden. Verfahrensdaten können außerdem nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften zunächst in staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Systemen gespeichert bleiben.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg vertritt Beschuldigte mit dem Ziel, eine Anklage bereits im Ermittlungsverfahren zu vermeiden. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft nach Akteneinsicht, ob die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung vorliegen.

 

Rechtsgrundlage und Maßstab

Nach § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Andernfalls stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Maßgeblich ist der hinreichende Tatverdacht. Er liegt grundsätzlich vor, wenn nach vorläufiger Bewertung eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Dabei handelt es sich um eine Prognose auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses.

Die Staatsanwaltschaft muss sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermitteln. Für die Entscheidung sind nicht nur die theoretisch denkbare Tatbegehung, sondern auch die voraussichtliche Beweisbarkeit und mögliche Beweisverwertungsverbote von Bedeutung.

Eine Einstellung kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgen, beispielsweise weil:

  1. sich der Tatvorwurf nicht bestätigt hat,
  2. die vorhandenen Beweismittel für eine Anklage nicht ausreichen,
  3. entlastende Umstände nicht widerlegt werden können,
  4. ein erforderlicher Vorsatz nicht nachweisbar ist,
  5. das vorgeworfene Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt,
  6. ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorliegt,
  7. ein Verfahrenshindernis besteht oder
  8. die Tat verjährt ist.

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet daher nicht zwingend, dass positiv die Unschuld des Beschuldigten festgestellt wurde. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen für eine Anklage nicht vorliegen.

 

Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren

 

Akteneinsicht vor einer Einlassung

Vor einer Stellungnahme sollte grundsätzlich geprüft werden, welche Beweismittel vorliegen und wie die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf rechtlich einordnet. Eine vorschnelle Einlassung kann Lücken der Ermittlungen schließen oder neue Ermittlungsansätze eröffnen.

Ob eine schriftliche Stellungnahme sinnvoll ist oder zunächst vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden sollte, lässt sich regelmäßig erst nach Akteneinsicht beurteilen.

 

Prüfung des Tatbestands

Die Verteidigung prüft, ob der geschilderte Sachverhalt sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Im Wirtschaftsstrafrecht betrifft dies häufig den Vorsatz, eine Täuschung, eine Vermögensbetreuungspflicht, einen Vermögensschaden oder die persönliche Zurechnung innerhalb eines Unternehmens.

 

Analyse der Beweislage

Zu untersuchen ist, ob die vorhandenen Beweismittel den Tatvorwurf tatsächlich tragen. Widersprüchliche Zeugenaussagen, unvollständige Geschäftsunterlagen, nicht eindeutig zuzuordnende Kommunikation und methodisch angreifbare Schadensberechnungen können gegen einen hinreichenden Tatverdacht sprechen.

 

Entlastende Darstellung

Ist eine Einlassung strategisch sinnvoll, können entlastende Unterlagen, alternative Geschehensabläufe und rechtliche Argumente in einer schriftlichen Stellungnahme zusammengeführt werden. Tatsachenbehauptungen sollten nachvollziehbar belegt und von rechtlichen Bewertungen getrennt werden.

Ziel ist nicht die bloße Behauptung einer anderen Darstellung, sondern die konkrete Begründung, weshalb eine Verurteilung nach dem vorhandenen Ermittlungsergebnis nicht wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

 

Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist während des gesamten Ermittlungsverfahrens möglich. Der geeignete Zeitpunkt für eine Verteidigungsstellungnahme hängt vom Stand der Ermittlungen ab.

In manchen Verfahren kann eine frühe rechtliche Einordnung eine umfangreiche und belastende Ausweitung der Ermittlungen vermeiden. In anderen Fällen ist es sinnvoll, zunächst die Auswertung sichergestellter Unterlagen, Gutachten oder Zeugenvernehmungen abzuwarten.

Nach vollständiger Akteneinsicht kann der Verfahrensstand auch mit der Staatsanwaltschaft erörtert werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensabsprache oder auf die vorherige Zusage einer Einstellung besteht jedoch nicht.

 

Folgen der Einstellung

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hat insbesondere folgende Wirkungen:

  1. Es wird keine Anklage erhoben.
  2. Es findet keine Hauptverhandlung statt.
  3. Es erfolgt keine Verurteilung.
  4. Es sind keine Auflagen zu erfüllen.
  5. Die Zustimmung des Beschuldigten ist nicht erforderlich.
  6. Es erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister.

Der Beschuldigte wird von der Einstellung benachrichtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO vorliegen, insbesondere wenn er als Beschuldigter vernommen wurde, gegen ihn ein Haftbefehl erlassen war oder er um einen Bescheid gebeten hat.

Eine automatische Erstattung der notwendigen Verteidigerkosten ist mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich nicht verbunden. Für bestimmte entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahmen können gesonderte Regelungen gelten.

 

Abgrenzung zu §§ 153 und 153a StPO

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist von den Opportunitätseinstellungen nach §§ 153 und 153a StPO zu unterscheiden.

 

Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO

§ 153 StPO betrifft Vergehen, bei denen die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Die Formulierung „als gering anzusehen wäre“ beschreibt eine hypothetische Bewertung. Mit der Einstellung ist keine gerichtliche Feststellung verbunden, dass der Beschuldigte die Tat schuldhaft begangen hat.

 

Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO

Nach § 153a StPO kann ein Verfahren bei einem Vergehen vorläufig gegen Auflagen oder Weisungen eingestellt werden, wenn deren Erfüllung geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Auch die Zustimmung zu § 153a StPO und die Erfüllung einer Geldauflage sind kein Schuldeingeständnis und keine strafgerichtliche Schuldfeststellung. Die Unschuldsvermutung besteht fort. Nach vollständiger Erfüllung der Auflagen kann die Tat grundsätzlich nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

 

Der wesentliche Unterschied

Bei § 170 Abs. 2 StPO fehlt es bereits an einem genügenden Anlass zur Anklage. §§ 153 und 153a StPO setzen dagegen eine verfahrensökonomische Entscheidung trotz eines grundsätzlich weiterverfolgbaren Verdachts voraus.

Keine dieser Einstellungsformen darf jedoch sprachlich als Feststellung einer Schuld dargestellt werden.

Anklage und Zwischenverfahren

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, prüft das Gericht im Zwischenverfahren eigenständig, ob der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Nur dann darf das Hauptverfahren nach § 203 StPO eröffnet werden.

Verneint das Gericht den hinreichenden Tatverdacht oder steht ein rechtlicher Grund entgegen, lehnt es die Eröffnung durch einen Nichteröffnungsbeschluss nach § 204 StPO ab. Dabei handelt es sich nicht um eine Einstellung und auch nicht um eine bloße „Aussetzung“ der Anklage.

Ist die Nichteröffnung unanfechtbar geworden, kann die Anklage nach § 211 StPO nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. Ein rechtskräftiger Nichteröffnungsbeschluss hat damit eine stärkere Sperrwirkung als eine staatsanwaltschaftliche Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

 

Rechtsschutz des Verletzten

Ein Verletzter, der die Strafverfolgung beantragt hat und mit der Einstellung nicht einverstanden ist, kann unter den Voraussetzungen der §§ 171 und 172 StPO zunächst Beschwerde einlegen und anschließend ein Klageerzwingungsverfahren betreiben.

Nicht jeder Anzeigeerstatter ist dazu berechtigt. Erforderlich ist grundsätzlich die Stellung als Verletzter. Außerdem gelten kurze Fristen, strenge Formanforderungen und gesetzliche Ausschlüsse. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Über einen zulässigen Klageerzwingungsantrag entscheidet in Hamburg das Hanseatische Oberlandesgericht. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur anhand des Einstellungsbescheids und der Verfahrensgeschichte beurteilen.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Wer im Wirtschaftsstrafverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO anstrebt, sollte die Verteidigungsstrategie nach Akteneinsicht festlegen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch wird geprüft, welche tatsächlichen und rechtlichen Ansatzpunkte für eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens bestehen.

Kontakt