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| Impressum | DatenschutzDer wichtigste Verfahrensabschluss im Wirtschaftsstrafrecht
Die Einstellung nach § 153a StPO ist eines der wichtigsten Werkzeuge der modernen Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht. Sie ermöglicht den Verzicht auf eine Anklage oder die Beendigung eines bereits eröffneten Hauptverfahrens gegen die Erfüllung bestimmter Auflagen, regelmäßig die Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung. Das Verfahren wird mit der vollständigen Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt, ohne dass eine Verurteilung erfolgt und ohne dass die Tat im Bundeszentralregister erscheint. Für viele Mandanten ist das die bestmögliche Verfahrensausgang.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, erreicht Verfahrenseinstellungen für Mandanten regelmäßig vor der Staatsanwaltschaft Hamburg und den Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Hamburg. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengü kennt die Erwartungen und Maßstäbe, die Hamburger Behörden und Gerichte an Einstellungen anlegen, und entwickelt mit seinen Mandanten strategische Konzepte, die diese Erwartungen erfüllen.
Rechtsgrundlage und Voraussetzungen
§ 153a StPO setzt voraus, dass die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen ist und dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Erfüllung der Auflagen beseitigt wird. Beide Voraussetzungen sind eigenständig zu prüfen und müssen kumulativ vorliegen. Hinzu kommt das Erfordernis der Zustimmung. Die Einstellung kann nur erfolgen, wenn der Beschuldigte und das zuständige Gericht zustimmen.
Im Ermittlungsverfahren liegt die Entscheidung über die Einstellung bei der Staatsanwaltschaft. Sie holt im Regelfall die Zustimmung des Beschuldigten ein und stimmt sich gegebenenfalls mit dem Gericht ab. Nach Anklageerhebung entscheidet das Gericht, das ebenfalls die Zustimmung der Staatsanwaltschaft benötigt. In Hamburg sind die Wirtschaftsstrafkammern bereit, Einstellungen anzubieten, wenn die Sachlage es zulässt und die Verteidigung ein überzeugendes Konzept präsentiert.
Welche Auflagen kommen in Betracht?
Das Gesetz nennt verschiedene Möglichkeiten. Am häufigsten ist die Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung. Daneben kommen Schadenswiedergutmachung, Vergleichsbemühungen mit dem Geschädigten, Unterhaltspflichten, gemeinnützige Arbeit und weitere Verhaltensanordnungen in Betracht. In Wirtschaftsstrafverfahren dominieren Geldauflagen, häufig kombiniert mit der Wiedergutmachung gegenüber dem Geschädigten oder mit Compliance-bezogenen Verpflichtungen.
Die Höhe der Auflage richtet sich nach dem Tatgewicht und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Sie wird zwischen Verteidigung und Behörde verhandelt und kann je nach Konstellation erheblich variieren. Eine sorgfältige Vorbereitung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, einschließlich aussagekräftiger Unterlagen, ist entscheidend für eine angemessene Höhe.