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| Impressum | DatenschutzWenn plötzlich der Untreuevorwurf im Raum steht
Der Vorwurf der Untreue trifft Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen und Angestellte in leitenden Positionen häufig unerwartet. Er entsteht regelmässig aus internen Prüfungen, aus Konflikten unter Gesellschaftern, aus zivilrechtlichen Streitigkeiten oder aus dem Umfeld einer Insolvenz. In Hamburg wird der Tatbestand der Untreue von der Staatsanwaltschaft konsequent verfolgt, weil er wirtschaftliche Sachverhalte trifft, die häufig hohe Schadenssummen erreichen und in der Öffentlichkeit als Vertrauensbruch wahrgenommen werden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Mandanten in Untreueverfahren regelmässig vor den Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Hamburg. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist mit Erfahrung an einer internationalen Kanzlei im Bereich Corporate und Merger and Acquisitions, verbindet strafrechtliche Präzision mit wirtschaftlichem Verständnis. Genau diese Verbindung ist im Untreueverfahren entscheidend.
Was der Tatbestand der Untreue voraussetzt
§ 266 StGB umfasst zwei Alternativen, den Missbrauchstatbestand und den Treubruchstatbestand. Der Missbrauchstatbestand verlangt, dass der Täter die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht. Der Treubruchstatbestand knüpft an die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht an, die dem Täter kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegt. Zentraler Anknüpfungspunkt beider Alternativen ist die Vermögensbetreuungspflicht.
Diese Vermögensbetreuungspflicht ist der Kern und die häufigste Angriffsfläche für die Verteidigung. Sie muss inhaltlich fremdnützig sein, das heisst dem Vermögen des Berechtigten dienen, sie muss von einer gewissen Bedeutung sein, und sie muss eine gewisse Selbstständigkeit aufweisen. Rein untergeordnete oder rein technische Tätigkeiten begründen keine Vermögensbetreuungspflicht. Wo eine solche Pflicht bereits an ihren Voraussetzungen scheitert, entfällt der Untreuevorwurf.
Neben der Pflichtverletzung verlangt § 266 StGB einen Vermögensnachteil. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Feststellung eines solchen Nachteils in den letzten Jahren geschärft. Pauschale Wertansätze oder blosse Bilanzverschlechterungen genügen nicht. Der Nachteil ist konkret zu berechnen und muss der pflichtwidrigen Handlung zurechenbar sein. Diese Anforderungen eröffnen wirksame Verteidigungsansätze.
Typische Fallgestaltungen im Wirtschaftsleben
In der Praxis stehen Geschäftsführer im Fokus, denen unwirtschaftliche Zahlungen an nahe Personen, überhöhte Beraterhonorare, verdeckte Gewinnausschüttungen, Manipulation von Buchhaltungsvorgängen oder das Eingehen risikoreicher Geschäfte ohne ausreichende Grundlage vorgeworfen werden. Auch der Umgang mit Firmenkreditkarten, private Nutzung von Firmenvermögen, Bonuszahlungen ohne Rechtsgrundlage und Kompensationsgeschäfte sind wiederkehrende Fallgruppen. In Hamburg tauchen zusätzlich häufig Sachverhalte aus dem Umfeld von Immobiliengesellschaften, Reedereien, Hafenlogistik und dem Gesundheitswesen auf.
Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung ist eine Untreue. Die sogenannte Business Judgement Rule, kodifiziert in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG und auch für andere Leitungspositionen anerkannt, schützt vertretbare unternehmerische Entscheidungen selbst dann, wenn sie sich im Nachhinein als nachteilig erweisen. Wo die Voraussetzungen dieser Regel vorliegen, ist ein Untreuevorwurf regelmässig nicht tragfähig. Die Prüfung erfolgt entlang der Frage, ob der Handelnde auf Grundlage angemessener Information vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Strafrahmen und besonders schwere Fälle
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei Vermögensverlust grossen Ausmasses oder bei banden- oder gewerbsmässigem Vorgehen, reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Neben der Strafe drohen berufsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Folgen, insbesondere die Abberufung aus Leitungsfunktionen, Eintragungen im Führungszeugnis und Reputationsschäden mit wirtschaftlichen Konsequenzen weit über das Strafverfahren hinaus.
Verteidigungsansätze im Untreueverfahren
Die wirksame Verteidigung setzt an mehreren Stellen an. Zuerst ist zu prüfen, ob eine Vermögensbetreuungspflicht überhaupt vorlag und ob sie sich auf die konkret vorgeworfene Tätigkeit erstreckte. Zweitens ist die Pflichtverletzung zu untersuchen, insbesondere unter Berücksichtigung der Business Judgement Rule, unternehmensinterner Zuständigkeiten und der informationellen Grundlage der Entscheidung. Drittens ist der behauptete Vermögensnachteil zu quantifizieren und rechtssicher zu berechnen. Häufig zeigt sich hier, dass die Berechnungsmethodik der Anklage angreifbar ist. Viertens ist die subjektive Tatseite zu prüfen, insbesondere Vorsatz und Schadensbilanzierungswille.
Bei komplexen Sachverhalten arbeitet die Kanzlei Sengül mit Wirtschaftsprüfern und forensischen Sachverständigen zusammen, um die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge sauber aufzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit ermöglicht es, Anklageberechnungen zu widerlegen, alternative Bewertungen anzubieten und den Sachverhalt aus der Perspektive der Geschäftsentscheidung darzustellen. Cem Sengül nutzt hierzu seine Erfahrung aus internationalen Grosskanzleien im Corporate-Bereich, die ihm den direkten Zugang zu wirtschaftsrechtlichen Zusammenhängen ermöglicht.
Verfahrensausgang und wirtschaftliche Folgen
Untreueverfahren enden in Hamburg regelmässig auf verschiedenen Wegen. Möglich sind Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO bei entsprechender Schwere und wirtschaftlicher Kompensation, Freispruch bei erfolgreicher Widerlegung der Vermögensbetreuungspflicht oder des Nachteils, Strafbefehl oder Verurteilung im Hauptverfahren. Eine sorgfältig vorbereitete Verteidigung erreicht in geeigneten Konstellationen die Einstellung noch im Ermittlungsverfahren, was die Reputationsschäden minimiert.
Parallel zum Strafverfahren laufen häufig zivilrechtliche Schadensersatzklagen der Gesellschaft nach § 43 GmbHG oder § 93 AktG. Diese zivilrechtlichen Verfahren beeinflussen das Strafverfahren und umgekehrt. Eine koordinierte Verteidigung, die beide Verfahrensarten von Beginn an mitdenkt, ist deshalb unverzichtbar.