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Unternehmensgeldbuße und Nebenbeteiligung nach § 30 OWiG

Wenn neben der Leitungsperson das Unternehmen betroffen ist

Begeht eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, kann neben der persönlichen Verantwortlichkeit eine Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung in Betracht kommen.

Die materiellen Voraussetzungen der Unternehmensgeldbuße regelt § 30 OWiG. Wird darüber innerhalb eines Strafverfahrens entschieden, kann das Unternehmen nach § 444 StPO als Nebenbeteiligte in das Verfahren einbezogen werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt vertritt Unternehmen in Verfahren, in denen Geldbußen, Einziehungsmaßnahmen oder andere wirtschaftliche Folgen drohen. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft die Anknüpfungstat, die Zurechnung zum Unternehmen und mögliche Interessenkonflikte zwischen Unternehmen und beschuldigten Personen.

 

Voraussetzungen des § 30 OWiG

Eine Geldbuße kann nach § 30 OWiG gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung festgesetzt werden, wenn eine erfasste Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat und dadurch:

  1. Pflichten verletzt wurden, welche die juristische Person oder Personenvereinigung treffen, oder
  2. die juristische Person oder Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte.

Als Leitungspersonen erfasst das Gesetz insbesondere:

  1. vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen,
  2. Vorstandsmitglieder nicht rechtsfähiger Vereine,
  3. vertretungsberechtigte Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften,
  4. Generalbevollmächtigte und Prokuristen,
  5. Handlungsbevollmächtigte in leitender Stellung,
  6. sonstige Personen mit verantwortlicher Leitungsmacht.

Ob eine Person tatsächlich eine Leitungsfunktion ausübt, richtet sich nicht allein nach ihrer Stellenbezeichnung. Maßgeblich sind ihre tatsächlichen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.

 

Straftaten von Mitarbeitern

Eine Straftat eines Mitarbeiters unterhalb der Leitungsebene wird dem Unternehmen nicht ohne Weiteres unmittelbar über § 30 OWiG zugerechnet.

In solchen Fällen kann eine Unternehmensgeldbuße jedoch an eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG anknüpfen. Die relevante Anknüpfungstat ist dann die von einer verantwortlichen Leitungsperson begangene Aufsichtspflichtverletzung.

Zu prüfen ist insbesondere:

  1. Welche Aufsichtsmaßnahmen waren erforderlich?
  2. Wer war für Organisation und Kontrolle verantwortlich?
  3. Hätte eine ordnungsgemäße Aufsicht die Tat verhindert oder wesentlich erschwert?
  4. Waren bereits Warnzeichen oder frühere Verstöße bekannt?
  5. Wurden Aufgaben sachgerecht delegiert und kontrolliert?

 

Höhe der Geldbuße

Bei einer vorsätzlichen Straftat kann die Geldbuße grundsätzlich bis zu zehn Millionen Euro betragen. Bei einer fahrlässigen Straftat beträgt das gesetzliche Höchstmaß grundsätzlich fünf Millionen Euro.

Bei einer Ordnungswidrigkeit richtet sich die Höchstgrenze nach dem dafür vorgesehenen Bußgeldrahmen. Verweist das jeweilige Gesetz auf § 30 OWiG, können besondere Berechnungsregeln gelten.

Nach § 30 Abs. 3 OWiG ist außerdem § 17 Abs. 4 OWiG entsprechend anzuwenden. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, der aus der Tat gezogen wurde. Reicht das gesetzliche Höchstmaß dafür nicht aus, kann es überschritten werden.

Es handelt sich damit nicht zwingend um eine feste Geldbuße zuzüglich eines gesonderten Abschöpfungsbetrags. Der wirtschaftliche Vorteil fließt vielmehr in die Bemessung der Unternehmensgeldbuße ein.

Nach § 30 Abs. 5 OWiG schließt eine gegen das Unternehmen festgesetzte Geldbuße wegen derselben Tat eine zusätzliche Einziehung nach §§ 73 oder 73c StGB beziehungsweise § 29a OWiG gegen dieses Unternehmen aus. Doppelabschöpfungen sind daher zu prüfen.

 

Selbstständige Festsetzung

Eine Unternehmensgeldbuße kann unter bestimmten Voraussetzungen auch selbstständig festgesetzt werden, wenn gegen die handelnde Person kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder ein solches Verfahren eingestellt wird.

Das bedeutet jedoch nicht, dass auf den Nachweis einer Anknüpfungstat verzichtet werden darf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit und ihre Begehung durch eine erfasste Leitungsperson müssen festgestellt werden.

Eine erfolgreiche Verteidigung der zunächst beschuldigten Leitungsperson beseitigt die Unternehmensgeldbuße nicht automatisch, wenn eine andere zurechenbare Leitungstat nachweisbar bleibt.

 

Nebenbeteiligung im Strafverfahren

Soll innerhalb eines Strafverfahrens über eine Geldbuße gegen das Unternehmen entschieden werden, ordnet das Gericht nach § 444 StPO dessen Beteiligung an.

Das Unternehmen erhält dadurch eine eigene Verfahrensstellung und kann insbesondere:

  1. Erklärungen abgeben,
  2. Beweisanträge stellen,
  3. auf die Festsetzung und Höhe der Geldbuße einwirken,
  4. gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen.

Die Interessen des Unternehmens können von denen der beschuldigten Leitungsperson abweichen. Das gilt insbesondere, wenn die Leitungsperson ein persönliches Fehlverhalten bestreitet und Verantwortung auf organisatorische Defizite des Unternehmens verlagert.

 

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung prüft zunächst die Anknüpfungstat. Dabei sind objektiver Tatbestand, persönlicher Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie die Einordnung der handelnden Person als Leitungsperson zu untersuchen.

Auf Unternehmensebene ist insbesondere zu klären:

  1. Wurde tatsächlich eine Unternehmenspflicht verletzt?
  2. Sollte das Unternehmen durch die Tat bereichert werden?
  3. Ist der wirtschaftliche Vorteil richtig berechnet?
  4. Bestehen wirksame Verjährungseinwände?
  5. Sind bereits Einziehungs- oder Rückforderungsmaßnahmen erfolgt?
  6. Welche Compliance-Maßnahmen bestanden zum Tatzeitpunkt?

Ein Compliance-System beseitigt eine Unternehmensgeldbuße bei einer unmittelbaren vorsätzlichen Leitungstat nicht automatisch. Es kann jedoch bei der Bewertung einer behaupteten Aufsichtspflichtverletzung und bei der Bemessung der Geldbuße von erheblicher Bedeutung sein.

Compliance und Bußgeldbemessung

Bei der Bußgeldbemessung können unter anderem berücksichtigt werden:

  1. bestehende Kontroll- und Compliance-Strukturen,
  2. Reaktion des Unternehmens auf den Vorfall,
  3. Beendigung festgestellter Missstände,
  4. personelle und organisatorische Konsequenzen,
  5. Kooperation mit Ermittlungsbehörden,
  6. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
  7. bereits eingetretene wirtschaftliche Nachteile.

Nachträgliche Compliance-Verbesserungen können positiv berücksichtigt werden, heilen eine frühere Pflichtverletzung jedoch nicht rückwirkend.

 

Interne Untersuchung

Eine interne Untersuchung kann helfen, Zuständigkeiten, Zahlungsströme und organisatorische Schwächen aufzuklären. Vor ihrer Durchführung sollten Untersuchungsauftrag, Datenschutz, arbeitsrechtliche Vorgaben und der Umgang mit Untersuchungsergebnissen geklärt werden.

Eine umfassende Weitergabe interner Erkenntnisse ist nicht in jedem Fall sinnvoll. Sie kann neue Ermittlungen gegen Mitarbeiter, Leitungspersonen oder verbundene Unternehmen auslösen. Art und Umfang einer Kooperation sollten deshalb auf einer vorher festgelegten Verteidigungsstrategie beruhen.

 

Umstrukturierung und Rechtsnachfolge

Nach § 30 Abs. 2a OWiG kann eine Geldbuße unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen einen Gesamtrechtsnachfolger oder einen Rechtsnachfolger nach einer Aufspaltung festgesetzt werden.

Umwandlungen, Verschmelzungen und Vermögensübertragungen beseitigen ein bestehendes Bußgeldrisiko daher nicht automatisch. Bei Unternehmenstransaktionen sollte ein mögliches Verfahren frühzeitig berücksichtigt werden.

 

Anwaltliche Verteidigung in Hamburg

Unternehmen, gegen die ein Verfahren nach § 30 OWiG eingeleitet wurde oder deren Beteiligung an einem Strafverfahren droht, sollten ihre eigene Verfahrensposition unabhängig prüfen lassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden Anknüpfungstat, Unternehmenszurechnung und mögliche wirtschaftliche Folgen eingeordnet.

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