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| Impressum | DatenschutzErhöhter Strafrahmen und verlängerte Verjährung
Die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 AO hat erhebliche Konsequenzen. Statt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sieht das Gesetz einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Hinzu kommt eine verlängerte Verjährungsfrist. In den gesetzlich bezeichneten besonders schweren Fällen beträgt die Verfolgungsverjährung grundsätzlich 15 Jahre. Ob tatsächlich ein besonders schwerer Fall vorliegt, muss deshalb frühzeitig und für jede einzelne Tat geprüft werden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg verteidigt Beschuldigte in Steuerstrafverfahren gegenüber Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Strafgerichten. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft insbesondere die Berechnung der verkürzten Steuern, die Voraussetzungen der Regelbeispiele und die Verjährung.
Die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO
Das Gesetz nennt mehrere Regelbeispiele, die für einen besonders schweren Fall sprechen. Dazu gehören insbesondere:
- Steuerverkürzungen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile großen Ausmaßes,
- der Missbrauch der Befugnisse oder Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
- die Ausnutzung der Mithilfe eines Amtsträgers, der seine Befugnisse oder Stellung missbraucht,
- die fortgesetzte Steuerverkürzung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege,
- die bandenmäßige und fortgesetzte Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern,
- bestimmte fortgesetzte Steuerhinterziehungen unter Verwendung einer von einer Drittstaat-Gesellschaft beherrschten Konstruktion zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen.
Die vollständige Regelung enthält § 370 Abs. 3 AO.
Steuerverkürzung großen Ausmaßes
Das in der Praxis häufigste Regelbeispiel ist die Steuerverkürzung großen Ausmaßes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Grenze grundsätzlich bei 50.000 Euro pro Tat angenommen.
Entscheidend ist die strafrechtliche Bestimmung der einzelnen Tat. Beträge aus unterschiedlichen Steuerarten, Veranlagungszeiträumen oder Steueranmeldungen dürfen nicht ohne Weiteres zusammengerechnet werden.
Die Berechnung muss deshalb für jede einzelne Erklärung oder unterlassene Erklärung nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Schätzungen der Finanzbehörden können strafrechtlich verwertet werden, müssen aber methodisch tragfähig sein und den Zweifelsgrundsatz berücksichtigen.
Regelbeispiel und Gesamtwürdigung
Das Vorliegen eines Regelbeispiels bedeutet nicht automatisch, dass der besonders schwere Fall endgültig feststeht. Es begründet eine gesetzliche Indizwirkung. Das Gericht muss dennoch eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände vornehmen.
Bei außergewöhnlich gewichtigen Milderungsgründen kann die Indizwirkung widerlegt sein. Umgekehrt kann ein besonders schwerer Fall auch ohne ausdrücklich erfülltes Regelbeispiel angenommen werden, wenn das gesamte Tatbild dem erhöhten Strafrahmen entspricht.
Strafzumessung bei hohen Hinterziehungsbeträgen
Neben der gesetzlichen Qualifikation spielt die Höhe des Hinterziehungsbetrags eine wesentliche Rolle bei der Strafzumessung.
Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro kommt eine Bewährungsstrafe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Dies ist keine automatische Strafgrenze, sondern verlangt weiterhin eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls.
Von Bedeutung sind unter anderem:
- die Dauer und Planung der Tat,
- die Zahl der Einzeltaten,
- die persönliche Beteiligung,
- eine vollständige Schadenswiedergutmachung,
- ein Geständnis und kooperatives Verhalten,
- gesundheitliche und persönliche Umstände,
- die Dauer des Strafverfahrens.
Verjährung besonders schwerer Fälle
Nach § 376 AO beträgt die Verfolgungsverjährung bei den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO bezeichneten besonders schweren Fällen 15 Jahre.
Unterbrechungshandlungen können die Frist neu beginnen lassen. Nach der derzeitigen Regelung darf die Verfolgung grundsätzlich nicht mehr stattfinden, wenn seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn das Zweieinhalbfache der Verjährungsfrist vergangen ist. Bei einer 15-jährigen Frist kann die Grenze daher grundsätzlich 37,5 Jahre betragen. Zusätzliche Ruhensregelungen können die Berechnung weiter beeinflussen.
Für ältere Taten sind außerdem Übergangsregelungen und das Rückwirkungsverbot zu prüfen. Die aktuelle Verjährungsfrist darf deshalb nicht pauschal auf jeden historischen Sachverhalt übertragen werden.