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Kronzeugenregelung nach § 46b StGB im Wirtschaftsstrafrecht

Aufklärungshilfe als mögliche Verteidigungsstrategie

Die sogenannte Kronzeugenregelung des § 46b StGB kann in bestimmten Strafverfahren zu einer erheblichen Strafmilderung führen. Sie gilt jedoch nicht allgemein für jeden Beschuldigten, der mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet. Das Gesetz stellt sowohl an die eigene Straftat als auch an die aufzuklärende oder zu verhindernde Tat enge Anforderungen.

Im Wirtschaftsstrafrecht kann § 46b StGB insbesondere bei bestimmten Formen des schweren Betrugs, Computerbetrugs, Subventionsbetrugs, Bankrotts, der Korruption und bei einzelnen Steuerstraftaten relevant werden. Eine frühzeitige Kooperation ist mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden: Der Beschuldigte offenbart eigenes Wissen, belastet möglicherweise andere Beteiligte und kann die einmal abgegebene Aussage später nicht folgenlos zurücknehmen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg berät Beschuldigte, die eine Aufklärungshilfe erwägen. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden können und welche strafrechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Folgen mit einer Aussage verbunden sind.

 

Voraussetzungen des § 46b StGB

§ 46b StGB setzt zunächst voraus, dass der Täter selbst eine Straftat begangen hat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist.

Eine Straftat, die lediglich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, genügt grundsätzlich nicht. Bei der Prüfung werden allerdings Strafschärfungen für besonders schwere Fälle berücksichtigt. Deshalb kann beispielsweise ein besonders schwerer Betrug mit einem erhöhten Mindestmaß grundsätzlich als eigene Anlassstraftat in Betracht kommen.

Zusätzlich muss der Täter freiwillig sein Wissen offenbaren und dadurch:

  1. wesentlich zur Aufdeckung einer mit seiner eigenen Tat zusammenhängenden Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO beitragen oder
  2. sein Wissen so rechtzeitig offenbaren, dass eine solche geplante Tat noch verhindert werden kann.

Zwischen der eigenen Straftat und der aufzuklärenden oder zu verhindernden Tat muss ein Zusammenhang bestehen. Es genügt daher nicht, den Ermittlungsbehörden beliebige Informationen über eine vollkommen andere schwere Straftat mitzuteilen.

War der Täter selbst an der aufzuklärenden Tat beteiligt, muss sein Beitrag über die Offenbarung des eigenen Tatbeitrags hinausgehen. Ein bloßes Geständnis der eigenen Beteiligung reicht für § 46b StGB grundsätzlich nicht aus.

 

Der Katalog des § 100a Abs. 2 StPO

Die aufzuklärende oder zu verhindernde Tat muss zum Katalog des § 100a Abs. 2 StPO gehören. Dieser Katalog ist abschließend.

Im Wirtschaftsstrafrecht können darunter insbesondere fallen:

  1. Betrug und Computerbetrug unter den Voraussetzungen eines besonders schweren Falles oder des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs,
  2. besonders schwerer Subventionsbetrug,
  3. bestimmte besonders schwere Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt,
  4. Bankrott unter den Voraussetzungen des § 283a StGB,
  5. bestimmte Korruptions- und Wettbewerbsdelikte sowie
  6. bestimmte besonders schwere Formen der Steuerhinterziehung, des Schmuggels und der Steuerhehlerei.

Nicht jede Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall ist automatisch eine Katalogtat. § 100a Abs. 2 StPO erfasst bei der Steuerhinterziehung nur bestimmte ausdrücklich bezeichnete Konstellationen. Auch Untreue nach § 266 StGB ist nicht allgemein als Katalogtat aufgeführt.

Deshalb muss in jedem Verfahren sowohl die eigene Straftat als auch die Tat, zu deren Aufklärung beigetragen werden soll, genau eingeordnet werden.

 

Wesentlicher Aufklärungsbeitrag

Die Offenbarung muss wesentlich zur Aufklärung beitragen. Eine lediglich unwesentliche Ergänzung bereits vollständig bekannter Tatsachen genügt nicht.

Bei der Beurteilung spielen insbesondere folgende Gesichtspunkte eine Rolle:

  1. Welche neuen Tatsachen wurden mitgeteilt?
  2. Waren die Informationen den Ermittlungsbehörden bereits bekannt?
  3. Konnten weitere Täter, Tatbeiträge oder Vermögenswerte identifiziert werden?
  4. Wurden die Angaben durch Unterlagen oder andere Beweismittel bestätigt?
  5. Wie früh wurden die Informationen mitgeteilt?
  6. Wie umfangreich war die weitere Unterstützung der Ermittlungsbehörden?

Die Aussage muss nicht das einzige Beweismittel sein. Sie muss für den Aufklärungserfolg aber ein erhebliches Gewicht besitzen. Je später die Informationen mitgeteilt werden und je mehr davon bereits bekannt ist, desto schwieriger kann der Nachweis eines wesentlichen Beitrags werden.

 

Ausschluss nach Eröffnung des Hauptverfahrens

Die zeitliche Grenze ist streng. Eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB ist ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erstmals offenbart, nachdem gegen ihn die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.

Entscheidend ist damit nicht erst der Beginn der Hauptverhandlung. Die Offenbarung muss grundsätzlich vor dem Eröffnungsbeschluss nach § 207 StPO erfolgen.

Eine Kooperation in der Hauptverhandlung kann trotzdem im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden. Die besondere Strafmilderung des § 46b StGB steht dann jedoch nicht mehr zur Verfügung.

 

Mögliche Strafmilderung

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Auch eine wesentliche Aufklärungshilfe führt daher nicht automatisch zu einer bestimmten Strafe.

Bei der Entscheidung berücksichtigt das Gericht insbesondere:

  1. Art und Umfang der offenbarten Tatsachen,
  2. Bedeutung der Angaben für die Aufklärung oder Verhinderung,
  3. Zeitpunkt der Offenbarung,
  4. Ausmaß der weiteren Unterstützung,
  5. Schwere der aufgeklärten Tat und
  6. Verhältnis der Aufklärungshilfe zur eigenen Tat und Schuld.

Von Strafe kann das Gericht nur unter engen zusätzlichen Voraussetzungen absehen: Die eigene Straftat muss ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht sein und der Täter darf keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt haben.

§ 46b StGB begründet keine umfassende Immunität. Die Regelung betrifft die Strafzumessung für die eigene Tat. Offenbart der Beschuldigte weitere eigene Straftaten, können daraus zusätzliche Ermittlungsverfahren entstehen.

 

Keine verbindliche Zusage der Staatsanwaltschaft

Über die Anwendung des § 46b StGB entscheidet letztlich das Gericht. Die Staatsanwaltschaft kann die Bedeutung einer Kooperation bewerten und im weiteren Verfahren berücksichtigen. Sie kann dem Beschuldigten aber nicht verbindlich garantieren, dass das Gericht die Voraussetzungen bejaht oder eine bestimmte Strafmilderung gewährt.

Vor einer Offenbarung sollte daher geklärt werden:

  1. Welche konkreten Informationen können angeboten werden?
  2. Welche davon sind für die Ermittlungsbehörden tatsächlich neu?
  3. Welche eigenen Straftaten werden durch die Aussage offengelegt?
  4. Bestehen Risiken weiterer Anklagen, Einziehungsmaßnahmen oder Schadensersatzforderungen?
  5. Kann der Inhalt durch Dokumente oder andere Beweismittel bestätigt werden?
  6. Lassen sich Umfang und Zeitpunkt der Kooperation nachvollziehbar dokumentieren?

Ein unverbindliches Vorgespräch kann der Klärung des möglichen Aufklärungswerts dienen. Dabei ist jedoch zu vermeiden, bereits ungeplant selbstbelastende Einzelheiten preiszugeben.

 

Wirtschaftsstrafrechtliche Anwendungsfelder

§ 46b StGB kann beispielsweise bei organisierten Betrugsstrukturen, korruptiven Netzwerken, bandenmäßig begangenen Insolvenzstraftaten oder einzelnen schweren Steuerstraftaten in Betracht kommen. Die bloße Komplexität oder wirtschaftliche Bedeutung eines Verfahrens reicht allerdings nicht.

Auch in Cum-Ex- oder vergleichbaren Steuerverfahren führt eine Kooperation nicht automatisch zur Anwendung des § 46b StGB. Maßgeblich bleibt, ob sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich des Katalogbezugs erfüllt sind. Andernfalls kann die Aufklärungshilfe lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden.

Andere Kooperationsregelungen

Neben § 46b StGB bestehen besondere gesetzliche Regelungen.

 

Geldwäsche

§ 261 Abs. 8 StGB enthält unter engen Voraussetzungen einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. In Betracht kommt er insbesondere, wenn der Täter die Tat freiwillig anzeigt, bevor sie entdeckt ist oder er mit ihrer Entdeckung rechnen musste, und in den gesetzlich bezeichneten Fällen die Sicherstellung des Gegenstands bewirkt.

 

Kartellrecht

Das kartellrechtliche Kronzeugenprogramm nach § 81h GWB betrifft Bußgeldverfahren wegen Kartellen. Die Kartellbehörde kann die Geldbuße bei einer Kooperation erlassen oder reduzieren. Dieses Verfahren ist von § 46b StGB zu unterscheiden.

Ob unterschiedliche Kooperationsinstrumente nebeneinander Bedeutung erlangen, hängt vom konkreten Verfahren ab. Eine kartellrechtliche Kronzeugenbehandlung schützt nicht automatisch vor strafrechtlichen Folgen anderer Delikte.

 

Risiken einer Kronzeugenstrategie

Eine Aufklärungshilfe kann erhebliche Risiken auslösen:

  1. Die Voraussetzungen des § 46b StGB werden möglicherweise nicht erreicht.
  2. Die Aussage kann eigene, bisher unbekannte Straftaten offenlegen.
  3. Andere Beweismittel können der Aussage widersprechen.
  4. Unvollständige oder falsche Angaben können die Glaubwürdigkeit zerstören.
  5. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und Einziehungsmaßnahmen können folgen.
  6. Die Aussage kann berufliche, gesellschaftsrechtliche oder aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben.
  7. Andere Beteiligte können den Kronzeugen als Belastungszeugen angreifen und eigene entlastende Darstellungen entwickeln.

Die Aussage muss deshalb wahrheitsgemäß, vollständig und anhand vorhandener Unterlagen überprüfbar vorbereitet werden. Eine bloß taktisch konstruierte Belastung anderer Personen ist kein zulässiger Weg und kann selbst strafrechtliche Konsequenzen auslösen.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Die Entscheidung für oder gegen eine Aufklärungshilfe sollte erst nach Akteneinsicht und einer Bewertung der eigenen Beweislage getroffen werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden die gesetzlichen Voraussetzungen, der mögliche Aufklärungswert und die Risiken einer Kooperation eingeordnet.

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