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| Impressum | DatenschutzWenn der Vorwurf falscher Angaben gegenüber einem Kreditgeber erhoben wird
Der Kreditbetrug nach § 265b StGB gehört zu den wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen im Umfeld unternehmerischer Finanzierungen. Er kann insbesondere Geschäftsführer, Selbstständige und andere Personen treffen, denen vorgeworfen wird, im Zusammenhang mit einem betrieblichen Kredit unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorgelegt oder entscheidungserhebliche Tatsachen verschwiegen zu haben.
Anders als beim allgemeinen Betrug nach § 263 StGB setzt der Kreditbetrug grundsätzlich weder die Auszahlung des Kredits noch einen Vermögensschaden des Kreditgebers voraus. Das macht eine frühe strafrechtliche Prüfung besonders wichtig.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Beschuldigte in Kreditbetrugsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Hamburg und vor den Hamburger Strafgerichten. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft die Kreditunterlagen, die betriebswirtschaftlichen Grundlagen und die Kommunikation mit dem Kreditgeber.
Voraussetzungen des § 265b StGB
Der Tatbestand betrifft Kredite für Betriebe und Unternehmen sowie für vorgetäuschte Betriebe oder Unternehmen. Erfasst werden unter anderem Geld- und Akzeptkredite, die entgeltliche Stundung von Geldforderungen sowie bestimmte Bürgschaften und Garantien.
Strafbar kann sich machen, wer im Zusammenhang mit der Beantragung, Belassung oder Veränderung eines solchen Kredits:
- unrichtige oder unvollständige Unterlagen über wirtschaftliche Verhältnisse vorlegt,
- schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Kreditentscheidung erheblich sind, oder
- eine wesentliche Verschlechterung der in den Unterlagen dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei deren Vorlage nicht mitteilt.
Zu den erfassten Unterlagen können insbesondere Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten und Gutachten gehören. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 265b StGB.
Unrichtige Angaben und unternehmerische Prognosen
Nicht jede unzutreffende Einschätzung oder nicht eingetretene Prognose begründet einen Kreditbetrug. Gerade Businesspläne, Liquiditätsplanungen und Unternehmensbewertungen enthalten Annahmen über zukünftige Entwicklungen. Dass eine Planung später nicht aufgeht, beweist noch nicht, dass sie bereits bei ihrer Erstellung unrichtig oder bewusst irreführend war.
Entscheidend ist, ob Tatsachen falsch dargestellt, wesentliche Informationen weggelassen oder Prognosen auf bewusst unzutreffende Grundlagen gestützt wurden. Dabei muss zwischen einer vertretbaren unternehmerischen Einschätzung und der gezielten Täuschung über bestehende wirtschaftliche Verhältnisse unterschieden werden.
Typische Fallgestaltungen
Kreditbetrugsvorwürfe entstehen häufig im Zusammenhang mit:
- unrichtigen oder unvollständigen Jahresabschlüssen,
- nicht offengelegten Verbindlichkeiten,
- unzutreffenden Angaben zu Sicherheiten,
- geschönten Auftragsbeständen oder Umsatzzahlen,
- fehlerhaften Unternehmens- und Immobilienbewertungen,
- nicht mitgeteilten Liquiditätsproblemen,
- unrealistischen Planungsrechnungen auf falscher Tatsachengrundlage.
Häufig werden solche Vorwürfe erst nach einer späteren Insolvenz erhoben. Der wirtschaftliche Zusammenbruch eines Unternehmens lässt jedoch nicht automatisch darauf schließen, dass frühere Kreditunterlagen vorsätzlich falsch waren.
Abgrenzung zum allgemeinen Betrug
§ 265b StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Deshalb können bereits unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sein, bevor ein Kredit ausgezahlt wurde oder dem Kreditgeber ein Schaden entstanden ist.
Wurde der Kredit aufgrund einer Täuschung gewährt und entsteht dem Kreditgeber dadurch ein Vermögensschaden, kann zusätzlich ein Betrug nach § 263 StGB in Betracht kommen. Dafür müssen jedoch insbesondere eine Täuschung, ein Irrtum, eine Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden und die Absicht rechtswidriger Bereicherung nachgewiesen werden.
Besonders schwere Fälle oder banden- und gewerbsmäßige Begehungsweisen betreffen mögliche Qualifikationen des Betrugstatbestands. § 265b StGB selbst sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung prüft zunächst, welche konkrete Angabe oder Unterlage beanstandet wird. Anschließend ist zu untersuchen, ob diese tatsächlich unrichtig oder unvollständig war und ob sie für die Kreditentscheidung erheblich sein konnte.
Bei bilanziellen Bewertungen und Prognosen ist zu klären, welche Bewertungsmethode angewandt wurde und ob diese zum damaligen Zeitpunkt vertretbar war. Die spätere wirtschaftliche Entwicklung darf nicht ohne Weiteres auf den früheren Kenntnisstand zurückprojiziert werden.
Daneben kommt es auf den Vorsatz an. Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass der Beschuldigte die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kannte. Das Vertrauen auf Bewertungen von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder anderen Fachleuten kann hierbei von Bedeutung sein. Es schließt den Vorsatz allerdings nicht automatisch aus, sondern muss anhand der konkreten Kommunikation und Aufgabenverteilung geprüft werden.