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| Impressum | DatenschutzVermögensabschöpfung über die angeklagte Tat hinaus
Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB ermöglicht den Zugriff auf Gegenstände, die nicht aus der konkret abgeurteilten Tat, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten des Täters oder Teilnehmers stammen.
Die Maßnahme kann daher Vermögenswerte erfassen, die außerhalb des eigentlichen Anklagevorwurfs liegen. Voraussetzung ist jedoch nicht lediglich eine ungeklärte oder unplausible Vermögensherkunft. Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass die betroffenen Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt wurden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Beschuldigte und andere Betroffene in Einziehungsverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft die Herkunft und Zuordnung der Vermögenswerte sowie die Rechtmäßigkeit vorläufiger Sicherungsmaßnahmen.
Systematik der Einziehung
Die Einziehungsvorschriften unterscheiden mehrere Konstellationen:
- § 73 StGB betrifft Erträge aus der konkret festgestellten Tat.
- § 73a StGB erfasst Gegenstände aus anderen rechtswidrigen Taten.
- § 73b StGB regelt die Einziehung bei anderen Personen.
- § 73c StGB betrifft die Einziehung des Wertes von Taterträgen.
- § 73d StGB regelt die Bestimmung des Wertes und mögliche Abzüge.
Die erweiterte Einziehung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn das Gericht von der deliktischen Herkunft eines Vermögensgegenstands überzeugt ist, ihn aber keiner konkret abgeurteilten Tat zuordnen kann.
Keine Katalogtat erforderlich
§ 73a StGB verlangt keine bestimmte Katalogtat. Die ursprüngliche Anlasstat muss eine rechtswidrige Tat sein, an der die betroffene Person als Täter oder Teilnehmer beteiligt war.
Davon zu unterscheiden ist die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB. Für diese besondere Verfahrensart gelten eigene Voraussetzungen und ein gesetzlich bestimmter Straftatenkatalog.
Auch § 437 StPO, der unter anderem ein grobes Missverhältnis zwischen Vermögenswert und legalem Einkommen als Indiz nennt, bezieht sich auf das selbstständige Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 4 StGB. Die Vorschrift darf nicht ohne Weiteres auf jede erweiterte Einziehung nach § 73a StGB übertragen werden.
Erforderliche richterliche Überzeugung
Für § 73a StGB genügt keine bloße überwiegende Wahrscheinlichkeit. Das Gericht muss sich aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung davon überzeugen, dass der einzuziehende Gegenstand aus einer anderen rechtswidrigen Tat stammt.
Die konkrete Herkunftstat muss nicht zwingend in allen Einzelheiten festgestellt oder einer bestimmten Tatzeit zugeordnet werden. Bloße Vermutungen, ein ungewöhnlicher Lebensstil oder eine nicht sofort erklärte Vermögensmehrung reichen aber nicht aus.
Als Indizien können unter anderem berücksichtigt werden:
- erhebliche Unterschiede zwischen legalem Einkommen und Vermögen,
- Art und Stückelung aufgefundener Geldbeträge,
- verschleierte Eigentumsverhältnisse,
- ungewöhnliche Zahlungswege,
- zeitliche Zusammenhänge mit bekannten Straftaten,
- widersprüchliche Angaben zur Vermögensherkunft.
Die Beweislast bleibt beim Staat. Gleichwohl kann es für die Verteidigung sinnvoll sein, eine legale Herkunft durch Unterlagen nachvollziehbar zu belegen.
Typische Anwendungsfelder
Eine erweiterte Einziehung kann unter anderem in Verfahren wegen Betrugs, Steuerhinterziehung, Korruption, Geldwäsche, Betäubungsmittel- oder organisierter Wirtschaftskriminalität relevant werden.
Sie darf jedoch nicht dazu dienen, lediglich vermutete weitere Taten ohne ausreichende Beweisgrundlage wirtschaftlich zu sanktionieren. Für jeden betroffenen Gegenstand muss eine tragfähige Überzeugung von seiner deliktischen Herkunft bestehen.
Wurde ein Vermögenswert nachweislich aus der konkret abgeurteilten Tat erlangt, richtet sich die Einziehung grundsätzlich nach § 73 StGB. § 73a StGB ist für Vermögenswerte bestimmt, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung prüft zunächst, ob die Voraussetzungen der Anlasstat und die persönliche Täterschaft oder Teilnahme nachweisbar sind.
Anschließend ist für jeden betroffenen Gegenstand zu untersuchen:
- Wem gehört der Gegenstand tatsächlich?
- Wann und auf welche Weise wurde er erworben?
- Welche legale Einkommens- oder Finanzierungsquelle bestand?
- Gibt es Verträge, Kontoauszüge, Steuerunterlagen oder Erbnachweise?
- Wurde der Gegenstand möglicherweise bereits einer anderen Einziehungsentscheidung zugerechnet?
- Ist die Bewertung des Gegenstands nachvollziehbar?
Pauschale Vermögensbetrachtungen reichen nicht aus. Unterschiedliche Vermögensgegenstände und Erwerbszeitpunkte müssen getrennt analysiert werden.
Legale Vermögensherkunft
Eine nachvollziehbare Dokumentation kann die Annahme einer deliktischen Herkunft widerlegen. Als legale Quellen kommen beispielsweise in Betracht:
- Erwerbseinkommen,
- Unternehmensgewinne,
- Darlehen,
- Schenkungen und Erbschaften,
- Immobilien- oder Unternehmensverkäufe,
- Kapitalerträge,
- bereits vorhandenes Vermögen.
Entscheidend ist nicht nur, ob eine mögliche legale Erklärung benannt werden kann. Sie sollte mit objektiven Unterlagen und den tatsächlichen Zahlungswegen in Einklang stehen.
Wertersatz und Bewertung
Ist der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Einziehung des Wertes nach § 73c StGB in Betracht kommen.
Die Bewertung kann insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kryptowerten und Wertpapieren umstritten sein. Zu prüfen sind Bewertungsstichtag, Marktwert, Verfügungsgewalt und mögliche Doppelberücksichtigungen.
Eine Schätzung ist grundsätzlich möglich. Sie muss jedoch auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen.