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| Impressum | DatenschutzKorruptionsvorwürfe außerhalb des öffentlichen Dienstes
§ 299 StGB betrifft Korruption zwischen privaten Unternehmen. Die Vorschrift unterscheidet sich damit von den Bestechungsdelikten, die Amtsträger und den öffentlichen Dienst betreffen.
Erfasst werden Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens, die im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung oder für eine Pflichtverletzung gegenüber ihrem Unternehmen fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Strafbar kann sich ebenso die Person machen, die einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg verteidigt Beschuldigte in Korruptionsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Hamburg und vor den Hamburger Strafgerichten. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft insbesondere die zugrunde liegenden Vereinbarungen, Zahlungsströme und betrieblichen Entscheidungsprozesse.
Zwei Tatbestandsvarianten des § 299 StGB
§ 299 StGB enthält zwei unterschiedliche Tatbestandsmodelle.
Die erste Variante betrifft Vorteile, die als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung eines anderen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb gewährt werden.
Die zweite Variante erfasst Vorteile, die dafür gewährt werden, dass ein Angestellter oder Beauftragter beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt. Diese Variante setzt keine eigenständige Wettbewerbsbeeinträchtigung voraus. Eine Strafbarkeit scheidet jedoch aus, wenn das Unternehmen der Vorteilsannahme wirksam zugestimmt hat.
Auf der passiven Seite sind das Fordern, Sichversprechenlassen und Annehmen eines Vorteils erfasst. Auf der aktiven Seite genügen das Anbieten, Versprechen oder Gewähren. Die näheren Voraussetzungen regelt § 299 StGB.
Die erforderliche Unrechtsvereinbarung
Zentral ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung. Zwischen dem Vorteil und der angestrebten Bevorzugung oder Pflichtverletzung muss ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Eine zeitliche Nähe zwischen Zahlung und Auftrag reicht allein nicht aus.
Die Staatsanwaltschaft muss belegen, dass der Vorteil gerade als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten gedacht war. Dabei kann sich der Zusammenhang aus Verträgen, E-Mails, internen Vermerken, Zeugenaussagen oder der Gestaltung des Zahlungswegs ergeben.
Der Vorteil muss nicht dem Angestellten persönlich zufließen. Auch Zuwendungen an Angehörige, verbundene Unternehmen, Vereine oder andere Dritte können erfasst sein.
Geschenke, Provisionen und Rabatte
Geschenke, Einladungen, Provisionen und Rabatte sind nicht automatisch erlaubt oder verboten. Entscheidend sind insbesondere:
- Wert und Art der Zuwendung,
- Zeitpunkt und geschäftlicher Zusammenhang,
- Transparenz gegenüber dem Unternehmen,
- interne Compliance-Regeln,
- eine mögliche Genehmigung durch den Geschäftsherrn,
- die wirtschaftliche Grundlage der Zahlung.
Auch eine tatsächlich erbrachte Beratungs- oder Vermittlungsleistung schließt eine Unrechtsvereinbarung nicht zwingend aus. Zu prüfen ist, ob die Vergütung angemessen war oder ob sich dahinter ganz oder teilweise eine verdeckte Gegenleistung für die Auftragsvergabe verbarg.
Typische Konstellationen
Vorwürfe nach § 299 StGB entstehen häufig bei:
- Kickback-Zahlungen im Einkauf,
- verdeckten Provisionen,
- Scheinberatungsverträgen,
- privaten Zuwendungen an Entscheidungsträger,
- Einladungen und Reisen mit erheblichem Wert,
- Zahlungen über verbundene Unternehmen,
- Provisionsmodellen ohne nachvollziehbare Gegenleistung.
Besondere Risiken bestehen unter anderem im Bau- und Immobiliensektor, im Anlagenbau, im Einkauf, in der Pharmaindustrie und im internationalen Vertrieb.
Für Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gelten mit § 299a StGB und § 299b StGB besondere Vorschriften.
Internationale Sachverhalte
Ausländische Geschäftspraktiken oder regional übliche Zuwendungen setzen das deutsche Strafrecht nicht außer Kraft. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss allerdings zunächst geprüft werden, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist.
Daneben können ausländische Korruptionsvorschriften eingreifen, etwa bei einer hinreichenden Verbindung zu den Vereinigten Staaten. Die unterschiedlichen Rechtsordnungen müssen getrennt geprüft und die Verteidigungsstrategie aufeinander abgestimmt werden.