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Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB

Korruptionsvorwürfe außerhalb des öffentlichen Dienstes

§ 299 StGB betrifft Korruption zwischen privaten Unternehmen. Die Vorschrift unterscheidet sich damit von den Bestechungsdelikten, die Amtsträger und den öffentlichen Dienst betreffen.

Erfasst werden Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens, die im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung oder für eine Pflichtverletzung gegenüber ihrem Unternehmen fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Strafbar kann sich ebenso die Person machen, die einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg verteidigt Beschuldigte in Korruptionsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Hamburg und vor den Hamburger Strafgerichten. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft insbesondere die zugrunde liegenden Vereinbarungen, Zahlungsströme und betrieblichen Entscheidungsprozesse.

 

Zwei Tatbestandsvarianten des § 299 StGB

§ 299 StGB enthält zwei unterschiedliche Tatbestandsmodelle.

Die erste Variante betrifft Vorteile, die als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung eines anderen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb gewährt werden.

Die zweite Variante erfasst Vorteile, die dafür gewährt werden, dass ein Angestellter oder Beauftragter beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt. Diese Variante setzt keine eigenständige Wettbewerbsbeeinträchtigung voraus. Eine Strafbarkeit scheidet jedoch aus, wenn das Unternehmen der Vorteilsannahme wirksam zugestimmt hat.

Auf der passiven Seite sind das Fordern, Sichversprechenlassen und Annehmen eines Vorteils erfasst. Auf der aktiven Seite genügen das Anbieten, Versprechen oder Gewähren. Die näheren Voraussetzungen regelt § 299 StGB.

 

Die erforderliche Unrechtsvereinbarung

Zentral ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung. Zwischen dem Vorteil und der angestrebten Bevorzugung oder Pflichtverletzung muss ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Eine zeitliche Nähe zwischen Zahlung und Auftrag reicht allein nicht aus.

Die Staatsanwaltschaft muss belegen, dass der Vorteil gerade als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten gedacht war. Dabei kann sich der Zusammenhang aus Verträgen, E-Mails, internen Vermerken, Zeugenaussagen oder der Gestaltung des Zahlungswegs ergeben.

Der Vorteil muss nicht dem Angestellten persönlich zufließen. Auch Zuwendungen an Angehörige, verbundene Unternehmen, Vereine oder andere Dritte können erfasst sein.

 

Geschenke, Provisionen und Rabatte

Geschenke, Einladungen, Provisionen und Rabatte sind nicht automatisch erlaubt oder verboten. Entscheidend sind insbesondere:

  1. Wert und Art der Zuwendung,
  2. Zeitpunkt und geschäftlicher Zusammenhang,
  3. Transparenz gegenüber dem Unternehmen,
  4. interne Compliance-Regeln,
  5. eine mögliche Genehmigung durch den Geschäftsherrn,
  6. die wirtschaftliche Grundlage der Zahlung.

Auch eine tatsächlich erbrachte Beratungs- oder Vermittlungsleistung schließt eine Unrechtsvereinbarung nicht zwingend aus. Zu prüfen ist, ob die Vergütung angemessen war oder ob sich dahinter ganz oder teilweise eine verdeckte Gegenleistung für die Auftragsvergabe verbarg.

 

Typische Konstellationen

Vorwürfe nach § 299 StGB entstehen häufig bei:

  1. Kickback-Zahlungen im Einkauf,
  2. verdeckten Provisionen,
  3. Scheinberatungsverträgen,
  4. privaten Zuwendungen an Entscheidungsträger,
  5. Einladungen und Reisen mit erheblichem Wert,
  6. Zahlungen über verbundene Unternehmen,
  7. Provisionsmodellen ohne nachvollziehbare Gegenleistung.

Besondere Risiken bestehen unter anderem im Bau- und Immobiliensektor, im Anlagenbau, im Einkauf, in der Pharmaindustrie und im internationalen Vertrieb.

Für Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gelten mit § 299a StGB und § 299b StGB besondere Vorschriften.

 

Internationale Sachverhalte

Ausländische Geschäftspraktiken oder regional übliche Zuwendungen setzen das deutsche Strafrecht nicht außer Kraft. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss allerdings zunächst geprüft werden, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist.

Daneben können ausländische Korruptionsvorschriften eingreifen, etwa bei einer hinreichenden Verbindung zu den Vereinigten Staaten. Die unterschiedlichen Rechtsordnungen müssen getrennt geprüft und die Verteidigungsstrategie aufeinander abgestimmt werden.

Strafrahmen und Verfolgungsvoraussetzungen

Der Grundtatbestand des § 299 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

In besonders schweren Fällen nach § 300 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Als Regelbeispiele nennt das Gesetz einen Vorteil großen Ausmaßes sowie gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln.

Nach § 301 StGB werden Taten nach § 299 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen einschreiten.

Neben der persönlichen Strafe kommen die Einziehung erlangter Vorteile, arbeitsrechtliche Folgen und Geldbußen gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG in Betracht.

 

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung prüft zunächst, ob überhaupt ein Vorteil vorlag und ob dieser einer konkreten Gegenleistung zugeordnet werden kann. Eine wirtschaftlich nachvollziehbare Vergütung, transparente Abrechnung und Zustimmung des Unternehmens können erheblich gegen eine strafbare Unrechtsvereinbarung sprechen.

Darüber hinaus ist zu untersuchen, ob eine unlautere Bevorzugung oder Pflichtverletzung beabsichtigt war. Bei komplexen Vertriebs- und Vergütungssystemen muss die persönliche Kenntnis jedes Beteiligten getrennt festgestellt werden.

Auch die Höhe des angeblichen Vorteils und eine mögliche Einziehung sind eigenständig zu prüfen. Nicht jede Zahlung stellt vollständig einen strafrechtlich erlangten Vorteil dar, insbesondere wenn ihr teilweise eine werthaltige Leistung gegenüberstand.

 

Interne Untersuchungen und Compliance

Entdeckt ein Unternehmen mögliche Korruptionsvorgänge, kann eine interne Untersuchung erforderlich sein. Dabei müssen Beweissicherung, Datenschutz, arbeitsrechtliche Vorgaben und mögliche Interessenkonflikte berücksichtigt werden.

Eine Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden kann sich positiv auswirken, ist aber nicht in jeder Konstellation sinnvoll. Vor einer Offenlegung interner Untersuchungsergebnisse sollte geprüft werden, welche rechtlichen Folgen sie für das Unternehmen und die betroffenen Personen haben kann.

 

Anwaltliche Verteidigung in Hamburg

Wer mit einem Vorwurf nach § 299 StGB konfrontiert ist, sollte vor einer Aussage gegenüber der Polizei oder dem Unternehmen Akteneinsicht und anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden die behauptete Vorteilsgewährung, die geschäftlichen Abläufe und mögliche Nebenfolgen eingeordnet.

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