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Berufsverbot nach § 70 StGB im Wirtschaftsstrafverfahren

Wenn neben der Strafe die berufliche Existenz betroffen ist

Ein Wirtschaftsstrafverfahren kann neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe erhebliche berufliche Folgen haben. Unter den Voraussetzungen des § 70 StGB kann das Gericht die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs verbieten.

Das strafrechtliche Berufsverbot ist von berufsrechtlichen Zulassungsentscheidungen, gewerberechtlichen Maßnahmen und gesetzlichen Ausschlussgründen für Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder zu unterscheiden. Diese Folgen können unabhängig voneinander eintreten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg verteidigt Mandanten in Verfahren, in denen ein strafrechtliches oder vorläufiges Berufsverbot droht. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül berücksichtigt neben dem Strafverfahren auch mögliche berufs-, gesellschafts- und gewerberechtliche Folgen.

 

Voraussetzungen des § 70 StGB

Das Berufsverbot ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und keine Strafe im engeren Sinne. Seine Voraussetzungen ergeben sich aus § 70 StGB.

Das Gericht kann ein Berufsverbot anordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat:

  1. unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder
  2. unter grober Verletzung der mit dem Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflichten

begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Berufsausübung erhebliche rechtswidrige Taten dieser Art begehen wird.

Das Gesetz erfasst auch den Fall, dass eine Verurteilung nur deshalb unterbleibt, weil die Schuldunfähigkeit des Täters erwiesen oder nicht auszuschließen ist.

 

Berufsspezifischer Zusammenhang

Nicht jede Straftat, die während der Arbeitszeit oder im Umfeld eines Unternehmens begangen wird, rechtfertigt ein Berufsverbot. Zwischen der Tat und dem ausgeübten Beruf oder Gewerbe muss ein innerer Zusammenhang bestehen.

Ein Missbrauch liegt insbesondere nahe, wenn der Täter berufstypische Befugnisse oder Möglichkeiten bewusst zweckwidrig zur Tatbegehung einsetzt. Eine grobe Pflichtverletzung setzt dagegen einen schwerwiegenden Verstoß gegen Pflichten voraus, die gerade mit dem Beruf oder Gewerbe verbunden sind.

Ein bloß äußerer oder zufälliger Zusammenhang genügt nicht. Die Tat muss Rückschlüsse auf eine Gefahr zulassen, die gerade aus der weiteren Ausübung des betreffenden Berufs oder Gewerbes entsteht.

 

Gefahrenprognose

Ein Berufsverbot darf nicht allein wegen der Schwere der abgeurteilten Tat angeordnet werden. Erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass der Täter bei weiterer Berufsausübung erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird.

Für diese Prognose können unter anderem bedeutsam sein:

  1. Zahl und Dauer der vorgeworfenen Taten,
  2. planmäßiges oder wiederholtes Vorgehen,
  3. Nutzung beruflicher Strukturen zur Tatbegehung,
  4. Verhalten nach Aufdeckung der Tat,
  5. Schadenswiedergutmachung,
  6. Einsicht und Aufarbeitung,
  7. organisatorische Veränderungen und
  8. Wegfall der früheren beruflichen Zugriffsmöglichkeiten.

Spätere Entwicklungen sind zu berücksichtigen, wenn sie belastbar gegen eine fortbestehende Gefahr sprechen. Ein bloßes Versprechen, künftig anders zu handeln, wird regelmäßig nicht genügen.

 

Dauer und Umfang des Berufsverbots

Das zeitige Berufsverbot wird für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren angeordnet. Ein unbefristetes Berufsverbot ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass selbst die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren zur Abwehr der Gefahr nicht ausreicht.

Das Verbot kann sich beziehen auf:

  1. einen bestimmten Beruf,
  2. einen abgrenzbaren Berufszweig,
  3. ein Gewerbe oder
  4. einen abgrenzbaren Gewerbezweig.

Eine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeitsbereiche setzt voraus, dass sich diese als Berufszweig oder Gewerbezweig hinreichend klar bestimmen lassen. Ein pauschales Verbot jeder wirtschaftlichen oder unternehmerischen Tätigkeit wäre nicht ohne Weiteres zulässig.

Während das Verbot gilt, darf der Verurteilte die untersagte Tätigkeit weder für sich selbst noch für einen anderen ausüben. Er darf sie auch nicht durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

Das Berufsverbot wird grundsätzlich mit Rechtskraft des Urteils wirksam.

 

Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder

Ein Berufsverbot nach § 70 StGB ist nicht mit einem allgemeinen Verbot gleichzusetzen, Geschäftsführer oder Vorstand zu sein. Maßgeblich ist zunächst, ob ein konkreter Beruf, Berufszweig, ein Gewerbe oder Gewerbezweig im Sinne des § 70 StGB betroffen ist.

Daneben bestehen gesellschaftsrechtliche Ausschlussgründe. Nach § 6 Abs. 2 GmbHG kann eine Person insbesondere nach bestimmten vorsätzlichen Verurteilungen für fünf Jahre von der Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer ausgeschlossen sein.

Bei Insolvenzverschleppung, Insolvenzstraftaten und bestimmten gesellschaftsrechtlichen Darstellungsdelikten kann bereits die Verurteilung als solche relevant sein. Bei vorsätzlichen Verurteilungen unter anderem wegen Betrugs, Computerbetrugs, Subventionsbetrugs, Kapitalanlagebetrugs, Kreditbetrugs, Untreue oder Vorenthaltens von Arbeitsentgelt ist grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erforderlich.

Entsprechende Ausschlussgründe enthält § 76 Abs. 3 AktG für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft.

Diese gesellschaftsrechtlichen Folgen treten unabhängig davon ein, ob das Strafgericht zusätzlich ein Berufsverbot nach § 70 StGB anordnet.

 

Staatlich regulierte Berufe

Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Ärzten, Apothekern und anderen reglementierten Berufen können zusätzlich berufsrechtliche Verfahren folgen.

Abhängig vom jeweiligen Berufsrecht kommen insbesondere in Betracht:

  1. Widerruf oder Rücknahme der Zulassung,
  2. Ausschließung aus dem Beruf,
  3. berufsgerichtliche Maßnahmen,
  4. Einschränkung bestimmter Tätigkeitsbereiche oder
  5. Maßnahmen der zuständigen Berufskammer.

Eine strafrechtliche Verurteilung führt nicht in jedem Fall automatisch zum Verlust der Zulassung. Die berufsrechtlichen Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden. Wegen möglicher Mitteilungen der Strafjustiz an die zuständigen Behörden sollte die Verteidigungsstrategie beide Verfahren berücksichtigen.

 

Verteidigungsansätze gegen das Berufsverbot

 

Fehlender berufsspezifischer Zusammenhang

Zunächst ist zu prüfen, ob die Tat tatsächlich unter Missbrauch des Berufs oder unter grober Verletzung berufsspezifischer Pflichten begangen wurde. Ein lediglich äußerer Zusammenhang reicht nicht.

 

Keine Gefahr weiterer erheblicher Taten

Die Gefahrenprognose kann durch konkrete Veränderungen entkräftet werden. Dazu können der Wegfall bestimmter Zuständigkeiten, ein Wechsel des Tätigkeitsbereichs, wirksame Kontrollmechanismen, Schadenswiedergutmachung und eine nachvollziehbare Aufarbeitung gehören.

 

Begrenzung des Verbots

Lässt sich eine Anordnung nicht vollständig vermeiden, ist zu prüfen, ob ihr Umfang auf einen klar abgegrenzten Berufs- oder Gewerbezweig beschränkt werden kann. Das Verbot darf nicht weiter reichen, als es zur Abwehr der festgestellten Gefahr erforderlich ist.

 

Verhältnismäßigkeit

Ein Berufsverbot greift regelmäßig schwer in die wirtschaftliche Existenz und die Berufsfreiheit ein. Diese Belastung ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen allerdings nicht. Entscheidend ist, ob die festgestellte Gefahr tatsächlich ein Verbot in dem vorgesehenen Umfang und für die vorgesehene Dauer erfordert.

Vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO

Bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung kann ein Richter nach § 132a StPO ein vorläufiges Berufsverbot anordnen. Voraussetzung sind dringende Gründe für die Annahme, dass im späteren Urteil ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt werden wird.

Wegen der vorweggenommenen, häufig existenziellen Wirkung sind insbesondere zu prüfen:

  1. der dringende Tatverdacht,
  2. der berufsspezifische Zusammenhang,
  3. die Wahrscheinlichkeit einer späteren Gefahrenprognose,
  4. Umfang und Bestimmtheit des Verbots sowie
  5. seine Verhältnismäßigkeit.

Das vorläufige Berufsverbot muss aufgehoben werden, wenn sein Grund weggefallen ist oder das Gericht im Urteil kein Berufsverbot anordnet. Gegen die Anordnung kommt grundsätzlich eine Beschwerde in Betracht.

 

Aussetzung des Berufsverbots

Nach § 70a StGB kann ein bereits angeordnetes Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Gefahr weiterer erheblicher berufsspezifischer Taten nicht mehr besteht.

Eine solche Aussetzung ist frühestens möglich, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. Zeiten eines vorläufigen Berufsverbots können unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Die Aussetzung kann mit Weisungen verbunden werden. Verstößt der Betroffene während der Bewährungszeit gröblich oder beharrlich gegen Weisungen oder begeht erneut eine einschlägige rechtswidrige Tat, kann die Aussetzung widerrufen werden.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Bei einem drohenden Berufsverbot sollte die Verteidigung frühzeitig auch die außerstrafrechtlichen Folgen untersuchen. Das gilt besonders für Geschäftsführer, Vorstände und Angehörige reglementierter Berufe.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden die Voraussetzungen des Berufsverbots, mögliche gesellschafts- oder berufsrechtliche Folgen und die Verteidigungsansätze eingeordnet.

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